Weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO
Was ist unter „weiteren Auftragsverarbeitern“ im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO zu verstehen? Sind das Dienstleister, die die erbrachte Kernleistung
DATENSCHUTZ FÜR DIGITALE PRODUKTE UND UNTERNEHMEN
Was ist unter „weiteren Auftragsverarbeitern“ im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO zu verstehen? Sind das Dienstleister, die die erbrachte Kernleistung
Einige von Ihnen haben bereits Anfragen von Betroffenen erhalten, die wissen wollen, welche personenbezogenen Daten Ihr Unternehmen über sie gespeichert hat, diese löschen
Zwei mittelständische Unternehmen sind von der CNIL (französische Datenschutzbehörde) abgemahnt worden. Die betroffenen Unternehmen – Teemo und Fidzup – sammeln Geolokationsdaten für getargetete Werbung.
Die Verhandlungen über die ePrivacy-Verordnung werden von der österreichischen Regierung während ihres Vorsitzes im Rat der Europäischen Union verschoben. Anscheinend wurden bisher
Die ePrivacy-Experten sind der Auffassung, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei klassischen Modellen der Online-Marketing-Branche, insbesondere bei einer DMP, wohl erforderlich ist. Diese Einschätzung
Nach Art. 55 DSGVO ist grundsätzlich jede Aufsichtsbehörde für ihr eigenes Hoheitsgebiet zuständig. Daneben besteht jedoch die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde(der so genannte one-stop
Ende April haben die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) ein Positionspapier zum Thema Tracking Opt-in herausgebracht. Es handelt sich um
Artikel 37 der DSGVO sieht die Veröffentlichung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten etwa in der Datenschutzerklärung sowie die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde
Am 30. Januar 2018 wurde ein neuer Entwurf des Europäischen Rats für die ePrivacy-Verordnung bekannt, der fünf Optionen enthält, zu denen der Rat um
Die umstrittene ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich im Mai 2018 in Kraft treten sollte, kommt nun erst 2019. So berichtet der Verlag W&V am 22. November