LG Frankfurt: Ohne erforderliche Einwilligungen dürfen „nicht notwendige“ Cookies nicht gesetzt werden

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Frankfurt dem Betreiber einer Website (ein Unternehmen, dass über 50 Fitnessstudios betreibt) verboten, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers auf seiner Website nicht notwendige Cookies sowie vergleichbare Speicherobjekte im Browser des Nutzers zu speichern. Außerdem wurde dem Betreiber verboten, in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dies nicht zutrifft (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21 – nicht rechtskräftig).
 
Auf der Website des Unternehmens wurden Tracking-Cookies diverser Anbieter eingesetzt, unter anderem um den Nutzer über mehrere Websites hinweg zu verfolgen, für Conversion Tracking und zum Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung.

Sobald die Website von einem Nutzer aufgerufen wurde, wurden alle Cookies sofort gesetzt, noch bevor dem Nutzer die Möglichkeit gegeben wurde, per Cookie-Banner seine Einwilligung zu geben. Auch wurden Dateien im sog. Web Storage dauerhaft gespeichert, womit es möglich war, den Nutzer auch nach Schließen und Neustart des Browsers weiter zu verfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Nutzer zwar über das Cookie-Banner nicht notwendige Cookies auswählen oder deaktivieren konnte, jedoch unabhängig von der Auswahl des Nutzers immer alle Cookies gesetzt wurden. Der Grund hierfür lag laut Website-Betreiber wohl im Verantwortungsbereich des Cookie-Banner-Dienstleisters.
 
Die Wettbewerbszentrale und auch das Gericht bewerteten das als Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetzt (TMG) sowie als Irreführung. Für den Fehler des Dienstleisters hat der Websitebetreiber ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen.

Unsere Einschätzung:
Es ist und bleibt wichtig darauf hinzuweisen, dass zum einen keine „nicht erforderlichen“ (!) Cookies gesetzt werden dürfen, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagiert hat und nicht notwendige Cookies ausschließlich bei erteilter Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen. Dass die Entscheidung des Nutzers auch tatsächlich berücksichtigt werden sollte, dürfte eigentlich selbstverständlich sein. Insofern ist es ebenfalls wichtig, auch den eigenen Dienstleister in die Pflicht zu nehmen.

(UNVERZAGT Rechtsanwälte)