Uferlose Schadenersatzforderungen bei DSGVO-Verstößen trotz anstehender Entscheidung des EuGH nicht zu erwarten

Bisher konnten Betroffene einer Datenpanne vor deutschen Gerichten nicht auf hohen immateriellen Schadensersatz auf Grundlage der DSGVO hoffen. Das könnte sich nun ändern: Vor kurzem bat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Frage, ob immaterieller Schadensersatz in „abschreckender“ Höhe auch ohne Verschulden des Verantwortlichen auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO an den Betroffenen zu leisten ist.

Dem Gericht ist dabei zuzustimmen, wenn es für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fordert, um einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz zu erreichen. Es ist jedoch Aufgabe der Aufsichtsbehörden mittels Bußgeld nach Art. 83 DSGVO sicherzustellen, dass Verstöße gegen die DSGVO in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend mittels Geldbußen geahndet werden. Die Höhe richtet sich dabei auch nach dem Verschulden sowie erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.
 
Ähnlich sieht es auch der österreichische Oberste Gerichtshof, wenn er in seinen ebenfalls kürzlich eingereichten Vorlagefragen an den EuGH davon ausgeht, dass für die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes zumindest ein „Verstoß einigen Gewichts“ vorliegen muss.

Anderenfalls wäre mit einer Welle von Klagen auf immateriellen Schadensersatz bei bereits kleinsten Verstößen gegen die DSGVO zu rechnen, die sowohl die Justiz als auch die einzelnen Unternehmen deutlich über die Gebühr belasten und zusammen mit einem etwaigen Bußgeld zu einer doppelten „Bestrafung“ führen würde. Vorzugswürdig wäre daher allenfalls, dass die Aufsichtsbehörden ihre Sanktionsaufgabe künftig ernster nehmen und der Art. 82 Abs. 1 DSGVO weiter seiner grundsätzlichen Bedeutung – dem Ausgleich eines entstandenen Schadens dient. Ob dies auch so entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Unsere Einschätzung:
Es ist aufgrund der wachsenden Aufmerksamkeit wichtiger denn je, sein Unternehmen datenschutzrechtlich sauber aufzustellen, um hohe Zahlungen vermeiden. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH einem vermittelnden Ansatz folgt und die in der DSGVO angelegte Aufgabenverteilung zwischen Aufsichtsbehörde und Gerichten entsprechend würdigt.

(UNVERZAGT Rechtsanwälte)