Ergänzung zum Thema Google Fonts

In unserem Juli Newsletter berichteten wir über das Urteil des Landgerichts München I, welches die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu internationalen Datentransfers aufgegriffen hatte.
 
Erstmals hatte ein Europäisches Gericht einem Nutzer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € gegen einen Website-Betreiber zugesprochen, weil dessen IP-Adresse durch die Nutzung des Web-Diensts Google Fonts an Google in den USA übertragen wurde (Urteil v. 20.1.2022, Az. 3 O 17493/20).
 
Hintergrund war, dass auch dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind. Es wurde festgestellt, dass die IP-Adresse des Nutzers beim Einsatz von Google Fonts an die Google-Muttergesellschaft in den USA übertragen wird und die für einen solchen Datentransfer geltenden Anforderungen von Google dabei nicht erfüllt werden. Das Ergebnis: Die Datenübertragung in die USA verstößt gegen die DSGVO.
 
Die an dieser Stelle weit verbreitete Empfehlung ist es, die verwendeten Google Fonts lokal zu hosten. Auf diese Weise werden keine personenbezogenen Daten an Google und somit auch nicht in die USA übertragen.
 
Eine genaue Anleitung wie dies umzusetzten ist finden Sie u.a. auf der Seite der Interessengemeinschaft Datenschutz.
 
Bereits im Juli hatten wir die Sorge, dass das Thema die Gerichte weiter beschäftigen wird und evtl. eine Klagewelle folgen könnte. Tatsächlich rollt eine mehr oder minder fragwürdige Abmahnwelle durch das Land. Dabei überziehen Kanzleien Websitebetreiber mit Abmahnschreiben und fordern Schadensersatz zwischen ca. 100 EUR und 250 EUR.
 
Heikel wird es besonders dann, wenn Auskunftsansprüche nach Artikel 15 DSGVO mit in das Abmahnschreiben eingebunden werden. Hier sollten Sie besonders vorsichtig sein, denn eine Auskunft muss grundsätzlich erst einmal erteilt werden, weil sonst ein DSGVO-Verstoß begangen werden könnte, der die Datenschutz-Aufsichtsbehörden interessiert. Wie in einem solchen Fall zu handeln ist, besprechen Sie am besten mit Ihrem Berater aus unserm Datenschutz Team.
 
Es gibt aber auch erste Gegenentscheidungen, wie dieses Urteil des LG Baden Baden vom 01.10.2022 zeigt: openjur.de/u/2453079.html