Das Landgericht Köln hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil den Einsatz von Google Ads beanstandet. Es sah es als erwiesen an, dass es auf der fraglichen Website zu einer Übertragung von personenbezogenen Daten wie der IP-Adresse direkt in die USA an die Google LLC kommt. Wegen des fehlenden angemessenen Datenschutzniveaus in den USA und nicht ausreichender, zusätzlicher Schutzgarantien verstoße die Übertragung gegen die DSGVO, wofür das Gericht den Website-Betreiber verantwortlich machte. Die Verbraucherzentrale NRW in diesem Fall geklagt und die vom Gericht nun bestätigten Punkte vorgebracht.
Praktische Bedeutung: Das Urteil ist vor dem Hintergrund der letzten Jahre seit „Schrems II“ zunächst wenig überraschend: Bereits in der Vergangenheit haben Behörden und Gerichte die Nutzung von US-amerikanischen Dienstleistern beanstandet. Prominentes Beispiel ist hier „Google Analytics“, das von verschiedenen europäischen Behörden im vergangenen Jahr als rechtswidrig eingestuft wurde.
Das Urteil des LG Köln bietet allerdings Anlass zur Kritik. So hat das Gericht sich auf die technischen Vorgänge (insbesondere die – vermeintlich – direkte Übertragung der Daten in die USA) beschränkt und hierfür den Website-Betreiber verantwortlich gemacht. Dies blendet aber die rechtlichen Gegebenheiten aus. So werden sämtliche Produktverträge in der EU mit der Google Ireland Limited geschlossen, die zurecht ausweisen, dass die beteiligten Parteien als unabhängige Verantwortliche anzusehen sind. Schlussendlich bestimmt also die Google Ireland Limited, was mit Daten, die ihr von ihren Vertragspartnern übermittelt werden, geschieht und insbesondere, ob sie in die USA übertragen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden Sie selbstverständlich über die neuesten Entwicklungen in diesem Verfahren auf dem Laufenden halten.
Lesen Sie zu diesem Thema gerne auch unseren Beitrag zum Meta-Urteil am Ende dieses Newsletters.
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte)