Die bereits Ende 2021 beschlossene EU-Whistlebowing-Richtlinie wurde jetzt in deutsches Recht überführt: Anfang Juni wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (“HinSchG”) veröffentlicht, das bereits am 2. Juli 2023 in Kraft tritt.
Das Gesetz schreibt die Einrichtung einer internen Meldestelle und die Benennung einer Ombudsperson für Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor vor, wenn diese mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Finanzdienstleister sind unabhängig von ihrer Größe erfasst. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sind unmittelbar zur Einrichtung verpflichtet; für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Das Gesetz dient dem verbesserten Schutz von Personen, die Rechtsverstöße in Unternehmen und Organisationen melden – so genannten Whistleblowern. Die interne Meldestelle ist dabei der organisatorische Anlaufpunkt zur Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße.
Grund genug für betroffene Unternehmen, ihre bestehende Organisation zu überprüfen und anzupassen.
Ein erfolgreiches Hinweisgebersystem bietet Mitarbeitern, aber auch Geschäftspartnern, Kunden und anderen Stakeholdern einen geschützten Raum, um auf mögliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Unternehmen haben so die Möglichkeit, auf eventuelle Verstöße zu reagieren, ihre Prozesse anzupassen und nicht zu letzt Reputationsschäden zu vermeiden. Neben der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtung kann ein funktionierendes Hinweisgebersystem also durchaus zum Wettbewerbsvorteil werden.
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