Entwurf zur BDSG Reform verabschiedet

Aufgrund eines Berichtes zur Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes hatte das Bundesinnenministerium im August 2023 einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetz vorgelegt. Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 in der Rs. C- 634/21 wurde der Referententwurf noch um einen neuen § 37a BDSG-E erweitert und am 7. Februar 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet.
 
Zunächst wurde die Regelung zur Videoüberwachung für private Stellen gestrichen. Die entsprechende Vorschrift war seit langem (europarechtlich) umstritten. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen Regeln.
 
Die Datenschutzkonferenz (DSK) wurde im Gesetz verankert. Für die Praxis dürften sich daraus kaum Änderungen ergeben. Wichtig ist allerdings die neu geschaffene Zuständigkeitsregelung in § 40a BDSG-E beim Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach § 26 BDSG.
 
Große praktische Bedeutung dürfte die geplante Änderung in § 34 Abs. 1 BDSG erlangen und nicht nur klarstellenden Charakter haben, wie vielfach zu lesen ist. Während Art. 15 Abs. 4 DSGVO die (uneingeschränkte) Berufung auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermöglicht wird sie in durch Ergänzung unter den Vorbehalt einer Interessenabwägung gestellt. Die dürfte zumindest in Auskunftsprozessen zur großen Rechtsunsicherheit führen, wie weit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tatsächlich geschützt werden können.
 
Erwähnenswert ist noch die im Anschluss an den EuGH vom 7. Dezember 2023 in Rs. C-634/21 zum Scoring neu eingefügte Regelung des § 37a BDSG-E. Es fällt auf, dass die Norm zahlreiche Vorschriften zur Scorewertbildung enthält, dieses aber Fragen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung berührt, was aber ausweislich des in Bezug genommenen EuGH-Urteils gerade nicht über die Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO geregelt werden kann, sondern nur über Art. 6 DSGVO, soweit dieser eine Öffnungsklausel überhaupt bereit hält.