BGH zur Reichweite des Auskunftsanspruches

In einer Entscheidung vom 5. März 2024 – Az. VI ZR 330/21 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht um einen eigenen – ggf. sogar weitergehenden – Anspruch als den aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO handelt. Vielmehr regele Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die Modalitäten des Auskunftsanspruchs, der in Form einer Kopie zu erfüllen sei. Dementsprechend können nicht vollständige Kopien vom Verantwortlichen verlangt werden, sondern nur dann, wenn diese auch personenbezogene Daten enthalten.