Anpassungen bei den Informationspflichten erforderlich

Am 14. Mai 2024 trat das Digitale Dienste Gesetz (DDG) in Kraft. Es regelt u.a. Impressumspflicht, Zuständigkeiten, Bußgelder Pflicht zur Erkennbarkeit kommerzieller Dienste und ist nicht zu verwechseln mit dem Digital Service Act (DSA), welches insbesondere die Integrität im Netz zum Gegenstand hat. Mit dem DDG erfolgt zum einen eine Umbenennung von Gesetzen. So wird aus dem Telemediengesetz (TMG) das DDG; das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wird zum Telekommunikations-Digitale-Dienste-Gesetz (TDDDG). Die im Onlineumfeld hauptsächlich relevanten Paragraphen des § 5 TMG (Impressumspflicht), § 3 TTDSG (Fernmeldegeheimnis) oder auch der § 25 TTDSG (Cookieeinwilligung) sollten bei entsprechender verpflichtender Zitierung in § 5 DDG, § 3 TDDDG bzw. § 25 TDDDG umbenannt werden.