Neues vom EuGH zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO oder wie kann der Nachweis von Befürchtungen als Schaden gelingen?

In der Rechtssache C‑590/22 vom 20. Juni 2024 bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Wesentlichen unter Bezug auf die in der Rechtssache C-300/21 vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, seine inzwischen als gestestige Rechtsprechung zu betrachtende Auffassung, dass ein Schadensanspruch dann gegeben ist, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO gegeben ist, ein Schaden vorliegt und diesbezüglich ein Kausalzusammenhang besteht. Ein Schaden liegt nicht erst dann vor, wenn diese einen gewissen Schwergrad erreicht hat. Unter Bezug auf die Rs. C-741 vom 11. April 2024 betont er, dass der Betroffene den Schaden auch nachweisen müsse.
 
Dabei kann – so der EuGH – die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C‑340/21, EU:C:2023:986, Rn. 79 bis 86, sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 65). Die durch einen – auch nur kurzeitigen Kontrollverlust – begründete Befürchtung könne hierfür ausreichen. Allerdings müsse die betroffene Person diesen konkreten Schaden nachweisen. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen kann daher nicht zu einem Schadensersatz nach dieser Vorschrift führen.
 
Daraus folgt, dass die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien für die Bestimmung der Beträge der Geldbußen, die auch im 148. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnt werden, nicht zur Bemessung des Schadenersatzbetrags nach Art. 82 DSGVO herangezogen werden können (Urteil vom 11. April 2024, juris, C‑741/21, EU:C:2024:288, Rn. 57).
 
Schließlich stellt der EuGH fest, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass bei der Bemessung des Betrags  des auf diese Bestimmung gestützten Anspruchs auf Schadenersatz zum einen die in Art. 83 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Festsetzung des Betrags von Geldbußen nicht entsprechend anzuwenden sind und zum anderen diesem Anspruch auf Schadenersatz keine Abschreckungsfunktion beizumessen ist.
 
Es bleibt abzuwarten, wann die Gerichte davon ausgehen, dass eine Befürchtung als Schaden ausreichend nachgewiesen wurde. Bei standardisierten Schreiben sind die nationalen Gerichte bislang zurückhaltend.