Beweisverwertungsverbot bei unzulässiger Datengewinnung

In der Entscheidung vom 12.03.2024, Az. VI ZR 1370/20 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob durch eine unzulässige Videoüberwachung gewonnene Informationen dem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Der Entscheidung der Fall zugrunde, dass ein Vermieter den Mieter der unzulässigen Untervermietung verdächtigte. Um dieses zu beweisen, beauftragte der einen Privatdetektiv. Dieser widerum führte die Videoüberwachung durch. Tatsächlich erhärtete sich dadurch der Verdacht der unzulässigen Untervermietung und der Vermieter kündigte den Mietern. Der BGH nahm schlussendlich eine Interessenwägung vor und würdigte die Interessen der Mieter an Hand der Art. 7 und 8 der Grundrechtechara. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Mieter überwögen, weil mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
 
Die Entscheidung belegt einmal mehr, wie wichtig es ist die Zulässigkeit der insbesondere der Erhebung von personenbezogenen Daten sicherzustellen.