Art. 80 DSGVO regelt das Verbandsklagerecht, also die Klagebefugnis von Verbraucherschutzorganisationen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO können diese auf Antrag einer betroffenen Person tätig werden.
Nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.
In der Rs. C-319/20 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden, dass dieses Verbandsklagerecht bei Verstößen gegen das materielle Recht besteht. Bei Verletzung „nur“ von Informationspflichten war das bislang unklar. Mit seiner Entscheidung vom 11. Juli 2024, Rs. C 757/22 hat diese Frage unter Berufung auf das in Art. 5 Abs. 1 DSGVO niederlegte Transparenzprinzip nunmehr bejaht.
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