Fristlose Kündigung nach Datenschutzverstoß

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass für viele Mitarbeiter die Versuchung groß ist, sich betriebsinterne Informationen an eine private E-Mailadresse weiterzuleiten. Teilweise sind solche Weiterleitungen auch positiv motiviert, um die persönliche Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Tatsächlich sind solche Weiterleitungen in aller Regel als Complianceverstoß zu werten. Dies bestätigte in einem aktuell entschiedenen Fall auch das OLG München im Urteil vom 31.07.2024, Az. 7 U 351/23 e. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es allerdings um ein Vorstandsmitglied, sodass der Zivilrechtsweg gegeben war. Es bleibt abzuwarten wie ggf. Arbeitsgerichte entscheiden würden. Gleichwohl sollten betriebliche Informationen stets auf Betriebsmitteln verbleiben.