Sensible Daten bei Onlinebestellung von Arzneimitteln – Keine Sperrwirkung der DSGVO bei Wettbewerbsklagen

Aus einer ebenfalls am 4. Oktober 2024 ergangenen Entscheidung (Rs. C- 21/23) ergibt sich, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes bei der Onlinebestellung von apothekenpflichtigen Arzeimitteln sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO verarbeitet werden, da Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Bestellers möglich sind. Zwar sei nicht sicher, ob der Besteller das Arzneimittel für sich selbst bestellt, aber mit Blick auf das Schutzgut des Art. 9 DSGVO lässt der EuGH die Möglichkeit des Rückschlusses auf den Gesundheitszustand des Bestellers ausreichen, weshalb es auch nicht darauf ankomme, ob das Arzneimittel verschreibungspflichtig sei. Der Onlineapotheker müsse daher über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten informieren und eine entsprechende Einwilligung einholen. Für den Rechtsanwender gilt künftig also: sobald also aus dem Vorliegen von personenbezogenen Daten Rückschlüsse auf Art. 9-Daten möglich sind, ist Art. 9 DSGVO anzuwenden. Die praktische Wirkung der Entscheidung geht damit weit über den Bereich der Onlineapotheken hinaus. 
 
Ferner ergibt sich aus dem Urteil, dass nicht nur betroffene Personen oder Verbraucherverbände, sondern auch Wettbewerber gegen Mitbewerber bei Verstoß gegen Datenschutzrecht klagen können. Für Verantwortliche wird damit das (Prozess-)risiko erneut größer. Datenverarbeitungsvorgänge sollten daher vorher durch den Verantwortlichen stets eingehend überprüft werden.