EDSA verabschiedet Leitlinien zum berechtigten Interesse

Am 9. Oktober verabschiedete der EDSA die lang erwarteten Leitlinien zum berechtigten Interesse. Darin schließt er sich zunächst der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten 3-Stufen-Prüfung an. Danach muss durch den Verantwortlichen oder einen Dritten zunächst ein berechtigtes Interesse verfolgt werden. Dieses Interesse muss zumindest rechtmäßig sein. Zweitens muss die Verarbeitung zur Erreichung des vorstehend genannten berechtigten Interesses auch erforderlich sein. Hier neigt der EDSA zu einer engen Auslegung. Die Erforderlichkeit misst der EDSA auch daran, ob mildere Mittel zur Erreichung des Verarbeitungszwecks vorliegen. Dieses Kritierium könnte sich künftig als kompliziert werden, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst die Frage aufgeworfen hatte, ob nicht die Betroffenen Personen ggf. auch nach einer Einwilligung hätten gefragt werden können. Schließlich erfolgt die eigentliche Interessenabwägung bei der vernünftige Erwartungen und das etwaige Vorhandensein zusätzlicher Garantieren Berücksichtigung finden können. Im Ergebnis nähert sich damit die Interessenabwägung der Datenschutzfolgenabschätzung an. 
 
Im Folgenden widmet sich der EuGH einigen praktischen Anwendungsfeldern, wie Betrugsprävention, Direktmarketing und Informationssicherheit. Hier ergeben sich aber bislang kaum neue Erkenntnisse. Da aktuell noch ein Konsultationsverfahren zu den Leitlinien erfolgt, bleibt abzuwarten, ob in der Schlussfassung der Leitlinien noch Belange der Wirtschaft berücksichtigt werden oder etwa gar noch Verengungen Eingang finden.