Die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) soll ab April 2025 in Kraft treten und hat ein klares Ziel: die deutliche Reduktion von Cookie-Bannern auf Webseiten. Viele Internetnutzer empfinden die Vielzahl an Cookie-Bannern als störend und wenig zielführend. Mit der EinwV soll diese Problematik entschärft werden. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Auf deren Basis können Dienste zur Einwilligungsverwaltung entwickelt werden, z. B. Browser Plugins zur Cookie-Verwaltung, oder der Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten etc. Und diese werden dann schließlich vom Bundesdatenschutzbeauftragten geprüft und zugelassen. Umsetzbarkeit in der Praxis Es stellt sich die Frage, wie praktikabel ein alternatives Einwilligungsverfahren tatsächlich ist. Werden diese Verfahren von Nutzern angenommen? Wer wird solche Dienste anbieten? Die Anforderungen an diese Dienste sind hoch, und es ist fraglich, ob große Browser-Anbieter Interesse daran haben, solche Dienste zu integrieren. Ein weiterer Kritikpunkt ist der begrenzte Anwendungsbereich der Einwilligungsdienste. Diese decken lediglich Einwilligungen nach § 25 TDDDG ab, nicht jedoch Einwilligungen nach der DSGVO. Dies könnte ihre Akzeptanz und Verbreitung einschränken. Webseitenbetreiber sind nicht verpflichtet, auf diese neuen Dienste umzusteigen. Sie können weiterhin die bekannten Cookie-Banner verwenden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich alternative Einwilligungsdienste auf dem Markt etablieren werden. Wer ein wirtschaftliches Interesse an den Daten hat oder mit diesem verbandelt ist, darf nicht mitmachen, § 26(1)2. |