Die Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) schafft ab sofort Klarheit dahingehend, ob Steuerberater als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO gelten oder nicht.
Auftragsverarbeitung was ist das?
Art. 4 Nr. 8 der DSGVO definiert den Begriff des Auftragsverarbeiters. Danach ist ein Auftragsverarbeiter „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.“
Ein Auftragsverarbeitungsverhältnis ist also immer dann gegeben, wenn ein Unternehmen eine Datenverarbeitung an einen externen Dritten auslagert. In diesem Fall ist zwischen beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung zu schließen, die sogenannte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
Was regelt die neue Vorschrift im Steuerberatungsgesetz?
Zum 18.12.2019 trat eine neue Vorschrift in § 11 StBerG in Kraft. Schon vor der Änderung stellte Absatz 1 der Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar, um die Aufgaben nach dem StBerG zu erfüllen.
Neu wurde nun Absatz 2 eingefügt, dass „die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei [erfolgt].“
Diese Vorschrift stellt klar, dass ein Steuerberater im Rahmen seiner berufsrechtlich geschützten Tätigkeit nicht weisungsgebunden handelt. Im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Steuerberater damit grundsätzlich Verantwortlicher denn der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass der Steuerberater eine durch das Berufsgeheimnis geschützte und weisungsunabhängige Tätigkeit ausübt.
Und was bedeutet das für die Unternehmen?
Diese Neuregelung wird auf sämtliche Tätigkeiten des Steuerberaters angewendet. Es kommt nicht mehr auf die Art der Tätigkeit an. Insbesondere nennt die Gesetzesbegründung dabei die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen, da auch diese Tätigkeit „die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen voraussetze“.
Im Sinne der DSGVO gilt der Steuerberater nun also als Verantwortlicher, so dass bei der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nicht mehr abzuschließen ist.
Diese Neuregelung dient einer Erhöhung des allgemeinen Schutzniveaus für alle durch den Steuerberater verarbeiteten personenbezogenen Daten, da dieser nun seinen Pflichten als Verantwortlicher umfassend selbst nachkommen muss.