Google Analytics im Blick der Aufsichtsbehörden

Google Analytics ist weiterhin im Fokus der Aufsichtsbehörden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat Untersagungsverfügungen gegen verantwortliche Website-Betreiber ausgesprochen, nach denen die Übermittlung von Nutzerdaten an Google nur mit einer Einwilligung der betroffenen Nutzer erfolgen darf und nicht auf die berechtigten Interessen der Website-Betreiber gestützt werden kann. Gegen diese Anweisungen sind einige Verantwortliche bereits vor Gericht gezogen, jedoch nach bisherigen Informationen ohne Erfolg.
 
Neben der grundsätzlichen Empfehlung, eine Einwilligung der Nutzer für das Tracking auf Ihrer Webseite einzuholen (siehe ePrivacy Sonderinformation vom Oktober 2019), empfehlen wir Ihnen, die Nutzung von Google Analytics zu überprüfen.
 
Was Sie jetzt tun können:

  • Für den Fall, dass Sie Google Analytics nur eingeschränkt nutzen und nicht unbedingt benötigen, empfehlen wir Ihnen, die Nutzung dieses Diensts auf der Webseite einzustellen. Ein Website-Betreiber hat bereits in einem laufenden Verfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die weitere Nutzung von Google Analytics verzichtet. 
  • Sollten Sie das Risiko eingehen und Google Analytics weiterhin für die Analyse Ihrer Website in Anspruch nehmen wollen, achten Sie darauf, eine IP-Anonymisierung einzusetzen. Außerdem sollten Sie die Datenfreigabe für Google deaktivieren. Auch der Google-Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung sollte Ihr Unternehmen zugestimmt haben.
  • Den Wechsel zu einer datensparsameren Analytics-Alternative zu prüfen, lohnt sich, um gegebenenfalls die Analyse der Website-Besucher weiterhin zu gewährleisten. Insbesondere eine selbst gehostete Lösung kann sicherstellen, dass es zu keiner Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte kommt.

Sollten Sie solche Maßnahmen anstreben und dabei datenschutzrechtliche Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu. Kontakt