Das BayLDA plant anscheinend ein Bußgeldverfahren gegen die Nutzung von Webseitentracking und ähnlichen Technologien auf Basis des berechtigten Interesses. Nach der Ansicht der bayrischen Datenschutzbehörde dürfen diese Tools in bestimmten Fällen nicht auf Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO (berechtigte Interessen) eingesetzt werden.
Mögliche Begründungen für Nicht-Konformität:
- Verantwortliche der Datenverarbeitung können nur dann eine lückenlose Interessensabwägung vornehmen, wenn die konkreten Umstände der Datenverarbeitung bekannt sind.
- Die Daten dürfen nicht für weitere Zwecke als das Webseitentracking verwendet werden.