Mitteilungspflicht nach der Löschung von Daten auf Anforderung des Betroffenen nach Artikel 19 DSGVO

Art. 19 DSGVO regelt eine Mitteilungspflicht nach der Löschung von personenbezogenen Daten, wenn diese Löschung auf Anforderung des Betroffenen erfolgt:
Art. 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der […] Löschung personen­be­zo­gener Daten […]
1Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede […] Löschung der personenbezogenen Daten [nach] Artikel 17 Absatz 1 […] mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
 
Adressaten der Mitteilung sind die „Empfänger“ der Daten, also sowohl unabhängige Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter, die Daten erhalten haben; „Offenlegung“ ist jede Form der Datenübertragung (Art. 4 Nr. 9 und Nr. 2 DSGVO).
Mitzuteilen ist die erfolgte Löschung der Daten wegen (a) Zweckerreichung, (b) Widerruf der Einwilligung, (c) Widerspruch des Betroffenen, (d) sonst fehlender oder weggefallener Rechtsgrundlage, wenn diese Löschung aufgrund einer Anforderung des Betroffenen nach Art. 17 Abs. 1 geschah. 
 
Nach S. 2 muss außerdem der Betroffene über die Empfänger informiert werden, wenn er es verlangt. Für die Mitteilungspflicht an die Empfänger selbst bedarf es jedoch keiner Anforderung, diese muss „automatisch“ erfolgen!
 
Zweck der Mitteilungspflicht ist die Gewährleistung des Rechts auf Vergessenwerden (EG 66 S. 2). Was der Empfänger der Mitteilung dann mit dieser Information macht, ist aber seine Sache.
 
Konkret hat die Mitteilungspflicht nach Art. 19 damit die folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Verantwortliche hält personenbezogene Daten des Betroffenen und hat diese Daten auch an Dritte weitergegeben.
  2. Der Betroffene macht beim Verantwortlichen einen Löschungsanspruch geltend.
  3. Der Verantwortliche hat die Daten gelöscht.
  4. Die Mitteilung an die Empfänger ist nicht unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig.