Email-Marketing unter DSGVO: Das sogenannte „Spam-Verbot“

Email-Marketing ist ein stark diskutiertes Thema seit dem Eintritt der DSGVO. Überraschenderweise hat die DSGVO für das Email-Marketing gegenüber dem alten Recht im Wesentlichen keine Änderungen und wird von anderen Rechtsvorschriften überlagert. Dieses Feld wird abgedeckt durch die ePrivacy-Richtlinie und die nationalen Rechtsvorschriften von 2002, die die DSGVO außer Kraft setzen.


Beim Email-Marketing sind folgende Vorschriften anwendbar:

  • DSGVO bzw. BDSG neu: Einwilligung oder berechtigtes Interesse (keine besondere Regelung)
  • wird überlagert von § 7 UWG (Wettbewerbsrecht)
  • sowie von Art. 13 ePrivacy-Richtlinie

Das sog. „Spam-Verbot“ basiert dabei auf Vorschriften in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Wettbewerbsrecht) im nationalen Recht, die auf der europäischen ePrivacy-Richtlinie aus 2002 beruhen. Das bedeutet, dass es in allen EU-Mitgliedsstaaten identische Regeln in den jeweiligen nationalen Gesetzen gibt. Im Vereinigten Königreich steht diese Regel zum Beispiel in sec. 22(2) PECR, in Österreich in § 107 Abs. 2 TKG und so weiter. Hier der (gekürzte) Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie:

Artikel 13 Unerbetene Nachrichten

(1) Die Verwendung von […] elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Emails dürfen also nur mit vorherigen „ausdrücklichen“ Einwilligung des Empfängers im Sinne des Art. 7 DSGVO versendet werden. Dazu ist eine konkrete Erklärung des Empfängers – der sog. „Double Opt-in“ – erforderlich. 

Folgendes ist beim „Double Opt-in“ zu beachten:

  • Zweck ist ein gerichtsfester Nachweis der Einwilligung
  • 1. Opt-in ist ein nicht-vorausgefülltes Ankreuzfeld 
  • 2. Opt-in ist eine Bestätigungs-Email mit einem Link (darin darf keine Werbung enthalten sein)
  • beide Einwilligungen werden protokolliert (auf der Grundlage berechtigter Interessen)

Die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG:

Eine wichtige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Bestandskundenausnahme, die auf den Vorschriften des § 7 Abs. 3 UWG basiert. Diese Ausnahme gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es handelt sich um Email-Adressen der Bestandskunden
  • Die Email darf Informationen nur über „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ enthalten 
  • Ein Opt-out-Hinweis bei Erhebung(!) gegeben wird
  • sowie bei jeder weiteren Verwendung (d.h. im Email-Fuß)

Vorstöße gegen diese Vorschriften können durch Empfänger, Aufsichtsbehörden sowie auch durch Mitbewerber oder Verbände abgemahnt werden.

Sollten nach diesem kurzen Exkurs weitere Fragen zum Email-Marketing bei Ihnen bestehen, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.