Die Datenschutzkonferenz (DSK) vertritt seit Längerem die Auffassung, dass man für ein Webseiten-Tracking eine Einwilligung benötigt. Mehr zu diesem Thema in dem Positionspapier der DSK aus April 2018: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf
In diesem Zusammenhang wird der § 15 TMG sowie der Erwägungsgrund 47 DSGVO ignoriert. Dennoch wurde bisher kein Bußgeld verhängt um diese zentrale Fragestellung für Webseiten-Betreiber zu überprüfen.
Zum Safer Internet Day am 5. Februar 2019 prüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Websites mit großer Reichweite und stellte zahlreiche Defizite beim Tracking fest. Laut des Präsidenten des BayLDA haben alle geprüften Websites Datenschutzverstöße beim Einsatz der Tracking-Werkzeuge begangen.
„Für die verantwortlichen Unternehmen wird unsere Prüfung ein Nachspiel haben. Wir haben uns entschlossen, diese Missstände abzustellen sowie die Einleitung von Bußgeldverfahren zu prüfen. Gerade von den großen Unternehmen erwarten wir, dass sie in der Lage sind, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.“, so der Präsident des BayLDA.
Die ebenso spannende Folgefrage, ob denn unter „Einwilligung“ beim Tracking eine echte DSGVO-Einwilligung (vorherig, freiwillig, informiert) zu verstehen ist, bejaht das BayLDA ebenfalls.
Auch das kürzlich veröffentlichte neuer Vorschlag zur ePrivacyVO geht offenbar auch von einem Einwilligungserfordernis für Tracking-Cookies aus, das aber mehr oder minder pauschal abgegeben werden kann.
Das Einwilligungserfordernis würde weitreichende Konsequenzen für Webseite-Betreiber haben. Gerne informieren wir Sie über weitere Entwicklungen zu diesem Sachverhalt.