Die Frage, ob Datenschutz-Verstöße abgemahnt werden können wurde bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO breit diskutiert worden, vor allem ob Datenschutzverstöße auch aus der wettbewerbsrechtlichen Perspektive abgemahnt werden könnten. Im September hat das LG Würzburg entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. (Beschl. v. 13.9.2018, 11 O 1741/18)
Unzureichende Datenschutzerklärung
Das Gericht erachtete die Datenschutzerklärung als unzureichend. „Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.„
DSGVO-Verstöße abmahnbar
Folgende nicht auf DSGVO-Vorschriften basierte Begründung veröffentlicht das Gericht für die Abmahnbarkeit der Verstöße gegen das Datenschutzrecht:
“Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”
Nach wie vor umstritten ist, welche Verstöße von wem abgemahnt werden können. Dennoch ist diese erste Gerichtsentscheidung nach dem Inkrafttreten der DSGVO wegweisend, auch wenn sie in weiteren Instanzen widerlegt werden könnte.Volltextveröffentlichung des Gerichtsentscheids finden Sie hier: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22735?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1