Aufhebung der allgemeinen Pflicht zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz

Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die allgemeine Pflicht zur Abfrage des 3G-Status entfallen. Die entsprechende Regelung in § 28b Abs. 1 IfSG a.F. war von vornherein gem. § 28b Abs. 7 IfSG a.F. zeitlich begrenzt und die neue Regelung des § 28b IfSG, die zum 20. März 2022 in Kraft getreten ist, sieht nun keine entsprechende Pflicht mehr vor.
 
Die Abfrage des 3G-Status ist also in Zukunft grundsätzlich unzulässig
Ausnahmen gelten nur noch dort, wo diese gesetzlich geregelt sind, also z. B. gem. § 28a Abs. 7 Nr. 2 IfSG für Schulen, Kitas, oder Krankenhäuser und Pflegedienste. Darüber hinaus müssen sich Arbeitgeber Gedanken machen, wann die in der Vergangenheit im Rahmen der 3G-Abfrage gespeicherten Daten gelöscht werden müssen. Eine Aufbewahrungspflicht ist für die in der Vergangenheit erhobenen Daten grundsätzlich nicht zu erkennen. Sofern nicht eine andere Rechtsgrundlage gefunden wird – was regelmäßig bei Gesundheitsdaten nicht der Fall sein wird.
 
Sofern die Corona-Verordnungen der einzelnen Länder also noch eine allgemeine Pflicht zur 3G-Abfrage enthalten, kann diese bis zum Ablauf des 2. April 2022 bestehen. In der Regel enthalten die Corona-Verordnungen der Länder aber keine allgemeine Pflicht zur Abfrage des 3G-Status, sondern regeln höchstens Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen – z. B. mit Publikumsverkehr. Hier müssen Unternehmen und Behörden also die jeweiligen Verordnungen der Länder noch einmal kurz prüfen.
 
Bedeutung für unsere Praxis 
Als Arbeitgeber muss man aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes jetzt tätig werden. Vor allem muss geprüft werden, inwiefern eine etwaige Sonderregelung im eigenen Bundesland besteht. Findet sich keine Rechtsgrundlage für die Erhebung, sind die Daten grundsätzlich ohne weiteres Abwarten zu löschen und dürfen auch nicht mehr erhoben werden.
Hilfreich kann insofern auch die Pressemitteilung des LDI NRW dazu sein.