Zulässigkeit von Briefwerbung und Blacklist für Werbewidersprüche nach der DSGVO

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 25.02.2022 einige praxisrelevante Fragen rund um die Brief-/Postwerbung behandelt. Unter anderem ging es um die Zulässigkeit von Postwerbung auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und die Frage, ob eine Speicherung von personenbezogenen Daten auf einer Blacklist, zur Umsetzung von Werbewidersprüchen möglich ist.
 
Das LG Stuttgart wies die Klage ab, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Insbesondere war die Zusendung der Werbeschreiben und die dem zugrunde liegende Verarbeitung der Adressdaten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, denn die Beklagte als datenschutzrechtlich Verantwortliche kann ihre Interessen und die ihres Kunden (eines Dritten) an der Werbemaßnahmen als berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO anführen. Die Verarbeitung der Kontaktdaten war zur Erreichung dieses Interesses auch erforderlich, etwa, um Bestandskunden zu pflegen oder Neukunden zu gewinnen.
 
Das LG stellt außerdem deutlich heraus, dass die Interessen des Betroffenen überwiegen müssen, bei gleichwertigen Interessen darf eine Verarbeitung also stattfinden.
 
Zudem sehe die DSGVO das Interesse der Wirtschaft an Direktwerbung als schutzwürdig an. Zwar sei damit noch nicht gesagt, dass jeder Fall der Direktwerbung gerechtfertigt ist, allerdings lasse sich etwa dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO entnehmen, dass die Beklagte und ihre Werbekunden hieran ein berechtigtes Interesse haben, dem gegenüber widerstreitende Interessen des Klägers überwiegen müssen.
 
Außerdem ist die Datenverarbeitung zum Zwecke der Berücksichtigung des Widerspruchs des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO gerechtfertigt, so das Gericht.
 
Bedeutung für unsere Arbeit: Die Entscheidung des LG Stuttgart stärkt die grundsätzliche Zulässigkeit von Briefwerbung unter der DSGVO, die zum einen ohne Einwilligung und auch ohne das Erfordernis einer Kundenbeziehung zulässig ist. Ebenfalls darf eine sog. „Blacklist“ zur Umsetzung eines Werbewiderspruchs geführt werden. Davon zu unterscheiden ist der Newsletterversand – hier ist weiterhin § 7 UWG maßgeblich.