In unserem Juni-Newsletter berichteten wir zuletzt ausführlich über das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (“HinSchG”) welches zum 1.7.2023 in Kraft getreten ist. Hinweisgeber in Unternehmen – auch Whistleblower genannt – sind damit künftig besser geschützt, wenn sie Informationen über Verstöße erlangen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Nach § 12 des HinSchG ist in einem Unternehmen abhängig von Beschäftigtenzahl und Unternehmenszweck eine entsprechende Meldestelle einzurichten und eine Ombudsperson zu benennen. Mittelständische Firmen >50 Mitarbeiter müssen dies bis Mitte Dezember 2023 umsetzen. Bei Nichtumsetzung oder Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 EUR.
Wir raten Ihnen die Umsetzung jetzt anzugehen, da es gewöhnlich 2-3 Monate dauert, bis die Anforderungen erfüllt sind.
Neues ePrivacy Beratungsangebot
Datenschutz- und Compliance-Experten von ePrivacy können ab sofort die Aufgaben der internen Meldestelle nach § 13 HinSchG übernehmen und bieten damit die externe Dienstleistung einer Ombudsperson an. Im Rahmen dieser Tätigkeit baut ePrivacy ein Hinweisgebersystem einschließlich Meldekanälen und der erforderlichen Software im Unternehmen auf.
Interessant ist dies für Unternehmen ab einer Größenordnung von 50 Beschäftigten, die das Thema gerne von externen Experten abgedeckt wissen möchten, da der interne Umsetzungsaufwand i.d.R. viel höher ist. Die Kosten für die Softwarelizenz sind dabei überschaubar. Gerne erstellen wir Ihnen kurzfristig ein entsprechendes Angebot.