In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über „Pur-Modelle“ bei Consent-Bannern berichtet, zuletzt bei der Prüfung des Banners auf heise.de durch den LfD Niedersachsen im Juli dieses Jahres.
Zur Erinnerung: Nutzer müssen bei diesen Modellen zwischen einem trackingfreien, bezahlpflichtigen und der kostenlosen, aber mittels Werbung finanzierten Variante für den Zugang zu einer Website wählen. Bei letzterem erteilen sie dann ihre Einwilligung in das Verarbeiten ihrer Daten zu Werbezwecken.
NOYB berichtet nun unter Berufung auf einen Artikel des Wall Street Journal, dass Meta wohl genau ein solches Modell auf seinen Plattformen implementieren möchte. Das Unternehmen beruft sich offenbar auf einen Nebensatz in der Begründung des EuGH in seinem Urteil zu „Off-Facebook-Daten“ gegen Meta im Juli 2023 (wir berichteten), der es dem Anschein nach zulässt, dass für eine alternative trackingfreie Online-Umgebung ein Entgelt verlangt werden kann. Meta schwebe insoweit vor, für die Bezahlvariante einen Preis von 14 Dollar pro Monat (168 Dollar im Jahr) zu verlangen.
NOYB kündigte an, sollte Meta tatsächlich das beschriebene Modell einführen, vor Gericht ziehen zu wollen.
Praktische Bedeutung: Die Pläne Metas reihen sich in die Entwicklungen der letzten Monate ein: Spätestens nach dem EuGH-Urteil im Juli 2023 war das Unternehmen gezwungen, für die Verarbeitung zu Marketing- und Werbezwecken eine Einwilligung einzuholen, wobei schon die damalige Pressemitteilungvon Meta Fragen aufkommen ließ, ob das Unternehmen tatsächlich rechtskonforme Zustände herstellen wird (wir berichteten). Nun also scheint der Konzern den Weg über das „Pur-Modell“ zu gehen, um einerseits auf das nun alternativlose Erfordernis der Einholung von Nutzereinwilligungen für Werbezwecke zu reagieren, sich aber vermutlich noch eine Möglichkeit offen zu lassen, den Datenfluss nicht zum Versiegen zu bringen. Grund: Nutzer dürften sich angesichts des hohen Preises wohl eher für die kostenlose Werbe-Variante entscheiden.
Doch auch für das „Pur-Modell“ sind die Vorgaben der DSGVO einzuhalten, worauf zuletzt die DSK in einem Beschluss von Anfang des Jahres hinwies (wir berichteten). Nicht zuletzt ist dessen Einsatz außerhalb des Online-Journalismus nicht üblich – Meta begibt sich somit in unbekanntes Gewässer.
Neue Dringlichheitsentscheidung des EDSA
Am 27. Oktober hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nun eine Dringlichkeitsentscheidung zur anwendbaren Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken angenommen.
Darin wies er die federführende irische Datenschutzaufsichtsbehörde an, innerhalb von zwei Wochen endgültige Maßnahmen in Bezug auf Meta Ireland Limited (Meta IE) zu ergreifen und ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten für verhaltensbasierte Werbung auf der Rechtsgrundlage des Vertrags und des berechtigten Interesses im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu verhängen.
Darauf Bezug nehmend äußerte sich zwischenzeitlich auch die Hamburgische Datenschutzaufsichtsbehörde zu dem geplaten Bezahlmodell bei Facebook und Instagram.
Wir halten Sie zu diesem Thema selbstverständlich auch weiterhin auf dem Laufenden.
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte & ePrivacy GmbH)