Zu Tätigkeiten von Wirtschaftsauskunfteien

Der Gerichtshof entschied am 7. Dezember 2023 in Rechtssache C-634/21 (curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-634/21), dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sei dies im vorliegenden Fall gegeben. Es obläge nun dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird dieses Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung (wie die der Art. 5 und 6) erfüllt sind.
 
In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiungentschied der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-26/22), dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister (Auszug aus der PM des EuGH).