Informationen des HambBfDI zum Beschäftigtendatenschutz​​​

Der Schutz der Daten von Beschäftigten ist für jedes Unternehmen relevant. Dem hier steigenden Beratungsbedarf hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HambBfDI) zum Anlass genommen eine Information zum Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus zu veröffentlichen. Darin nimmt der HambBfDI zunächst zu den Rechtsgrundlagen und Informationspflichten im Beschäftigtendatenschutz Stellung. Er stellt noch einmal klar, dass die Aufnahme in Talentpool nur mit Einwilligung des Bewerbers möglich ist und sich erfolgte  Backgroundchecks an den arbeitsrechtlichen Grundsätzen des Fragerechts zu orientieren haben, weshalb nicht alle etwa gewonnenen Informationen auch berücksichtigt werden dürfen. Ausführlich geht auf den Einsatz von KI-Anwendungen im Bewerbungsprozess ein und unterzieht diese einer kritischen Analyse. Er stellt dabei klar, dass bei Einsatz von sogn. Lebenslaufparser Art. 22 DSGVO und die dazu vom EuGH am 7. Dezember 2023 in der Rs. C-634/21 entwickelten Grundsätze zu beachten sind (wir berichteten Link). Emotionsanlysen hält er für unzulässig.
 
Für weitere Informationen – auch zum Beschäftigtendatenschutz – stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.