Geht es um datenschutzrechtliche Einwilligungen so scheinen die Vorgaben eindeutig. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO nebst den entsprechenden Erwägungsgründen geben ausreichend Hinweise, Einwilligungen DSGVO-konform zu formulieren. Auch Art. 7 Abs. 3 DSGVO scheint hinreichend klar, wonach der die betroffene Person über die jederzeitige Widerrufbarkeit ihrer erteilten Einwilligung in Kenntnis zu setzen ist. Doch wie verhält es sich, wenn ein Widerruf gar nicht (mehr) möglich ist – beispielsweise weil Foto- und oder Videoaufnahmen längst veröffentlicht bzw. verbreitet wurden? Dem OLG Koblenz lag nun eine Einwilligung vor, in der die betroffene Person in der Erstellung und Verbreitung von Bildnissen eingewilligt hat und ausdrücklich auf die Unwiderrufbarkeit der Einwilligung hingewiesen wurde. Nachdem sich die geschäftlichen Beziehungen von Einwilligungsgeber und Einwilligungsnehmer verschlechtert hatten, wollte die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen. Diese Möglichkeit lehnte das OLG Koblenz jedoch ab. Begründet hat das OLG Koblenz seine Entscheidung mit den Vorschriften aus dem Kunsturheberrecht (§§ 22 f KUG) wonach ein Widerruf einer Einwilligung in der Erstellung und Verbreitung von Bildnissen nur ausnahmsweise möglich seien (Hinweisbeschluss vom 31.07.2024, Az. 4 U 238/23). Damit bejahte das OLG Koblenz gleichzeitig die Frage nach der immer wieder diskutierten Frage, ob die Vorschriften aus dem Kunsturheberrecht nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Erstellung von Bildnissen und deren Verbreitung besondere Regeln für die Formulierung von Einwilligungen gelten und diese nicht stets unwiderrufbar sind. |
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