Außerhalb von Bildaufnahmen können Einwilligungen in der Regel problemlos jederzeit widerrufen werden. Die Zulässigkeit der bis zu einem Widerruf auf Basis der bis dahin geltenden Einwilligung erfolgten Datenverarbeitung wird damit nicht berührt. Der Widerruf wirkt also „nur“ ec nunc. Kann aber eine Datenverarbeitung nicht mehr erfolgen, weil hierfür die erforderliche Einwilligung nicht mehr existiert, stellt sich die Frage, was mit den personenbezogenen Daten zu geschehen hat, auf Basis derer ebendiese Datenverarbeitung erfolgte. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sind die Daten zu löschen, wenn die betroffene Person die Einwilligung widerruft und keine anderweitige Rechtsgrundlage für fortwährende Datenverarbeitung gefunden werden kann. Da letzteres der Regelfall sein dürfte, müssen nach dem Widerruf einer Einwilligung die Daten der betroffenen Person gelöscht werden. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Löschanfrage. Oft übersehen wird auch die Pflicht zur Information aller Datenempfänger im Fall einer Löschung nach Art. 19 DSGVO. |