Der BGH hat mit Urteil vom 28.1.2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass der Erhalt einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail oftmals nicht ausreicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) gemäß Art. 82, Art. 83 DSGVO zu begründen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 500, – € geltend gemacht. Der BGH verweigerte diesen Schadensersatzanspruch aber mit der Begründung, dass der Kläger keinen konkreten Schaden nachweisen konnte. Zwar gebe es keine Bagatellgrenze für einen solchen Schaden, der Kläger hätte aber zumindest einen spürbaren Kontrollverlust bezüglich der eigenen Daten oder eine tatsächliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nachweisen müssen. Ein bloßes „Gefühl des Unbehagens“ reiche für einen ausreichend konkreten Schaden hingegen nicht aus.
Das Urteil ist vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit zu begrüßen, da klargestellt wird, dass nicht jeder kleinste Datenschutzverstoß zwangsläufig einen Schadensersatzanspruch auslöst, sondern eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein muss.
Die Entscheidung ist eine positive Nachricht für Unternehmen, die regelmäßig Werbe-E-Mails versenden. In diesem Umfeld kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall E-Mails an Personen gesendet werden, die hierzu keine Einwilligung erteilt haben oder diese zwischenzeitlich widerrufen haben.
(Dr. Lukas Mezger, Unverzagt Rechtsanwälte)