Bundesfinanzhof: Keine Verweigerung von DSGVO-Auskunftsanspruch wegen hohem Arbeitsaufwand

Die DSGVO gewährt den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen umfangreiche Rechte. Neben Löschungsansprüchen steht den Betroffenen insbesondere ein umfangreiches Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zu.
Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen, hat sich in seinem inzwischen veröffentlichten Urteil vom 14.1.2025 (Az. IX R 25/22) mit den Bedingungen beschäftigt, unter denen ein Auskunftsanspruch verweigert werden darf. Eine solche Verweigerungsmöglichkeit ist in Art. 12 Abs. 5 DSGVO explizit vorgesehen für die Fälle der offenkundigen Unbegründetheit des Auskunftsantrags und bei wiederholten, exzessiven Anträgen.
Im Fall, der dem Urteil des Bundesfinanzhofes zugrunde lag, ging es um einen Auskunftsanspruches des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegen dessen zuständiges Finanzamt. Das Finanzamt kam dem Auskunftsbegehren nicht vollumfänglich nach und begründete dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass ein erheblicher Arbeitsaufwand allein keine ausreichende Begründung für eine Verweigerung des Auskunftsanspruchs darstellt, da ansonsten eine Aushöhlung dieses Anspruchs drohe.
Für die datenschutzrechtliche Praxis muss damit in den allermeisten Fällen davon ausgegangen werden, dass Auskunftsbegehren vollumfänglich nachgekommen werden muss.
 
(Dr. Lukas Mezger, Unverzagt Rechtsanwälte)