EU-Kommission zur KI-Verordnung: FAQ konkretisieren Anforderungen an erforderliche „KI-Kompetenz“ in Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 12. Mai 2025 mit einem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) einen Beitrag zur praktischen Umsetzung von Art. 4 der KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) geleistet. Diese gesetzliche Vorschrift, die bereits seit dem 2. Februar 2025 gilt, verpflichtet Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, für ein ausreichendes Maß an „KI-Kompetenz“ bei ihren Mitarbeitenden zu sorgen.
 
Nach der KI-Verordnung gilt jedes Unternehmen, das ein KI-System im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, als „Betreiber“ und unterliegt somit den Pflichten aus Art. 4 KI-VO. Die Kommission empfiehlt einen risikobasierten und differenzierten Ansatz: Der Umfang von Schulungen zur KI-Kompetenz solle sich etwa an der Rolle der Mitarbeitenden und dem Risiko des eingesetzten Systems orientieren. Als Mindestinhalt werden etwa genannt: ein Grundverständnis der KI-Funktionsweise, die Einordnung der Risiken und die Klärung der eigenen Rolle. Hinsichtlich der Risiken sollten Nutzer von KI-Systemen etwa über die Tendenz von Tools wie ChatGPT aufgeklärt werden, in den Antworten zu halluzinieren, also fehlerhafte Angaben zu machen.
 
Bedeutung für Unternehmen: Von der KI-Verordnung betroffene Unternehmen sollten sich, falls noch nicht geschehen, mit den Anforderungen an die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO vertraut machen und ein entsprechendes Konzept erarbeiten und umsetzen. Zu beachten ist, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ab 2. August 2026 ihre Aufsichtstätigkeit aufnehmen werden. ePrivacy bietet in diesem Zusammenhang eine Grundschulung inkl. Zertifikat für Unternehmen zum Nachweis der KI-Kompetenz an.
 
Weiterhin unklar ist jedoch, welche konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen Art. 4 KI-VO künftig drohen könnten: Weder wird im Bußgeldkatalog der KI-Verordnung an die KI-Kompetenz-Norm angeknüpft noch gibt es bisher ein sanktionsregelndes deutsches Gesetz
 
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte)