VG Bremen zu zulässiger Haustürwerbung bei Ex-Kunden – Begrenzte Übertragbarkeit auf Telefon- und E-Mail-Werbung

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 23.4.2025 (Az. 4 K 2873/23) entschieden, dass ein Energieversorger ehemalige Kunden auch noch bis zu 24 Monate nach Vertragsende zum Zweck der Kundenrückgewinnung über solche Werbekanäle kontaktieren darf, die in der Datenschutzerklärung in diesem Zusammenhang nicht explizit aufgeführt waren.
 
Im zugrundeliegenden Fall war zwar die nachvertragliche Kontaktaufnahme per Post in der Datenschutzerklärung genannt und mit einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) begründet. Nicht genannt war aber die nachvertragliche Kontaktaufnahme per Haustürwerbung. Letzteres erklärte das VG Bremen aber für zulässig, da es sich um eine mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbarende Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO handele.
 
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sah in diesem Verhalten des Energieversorgers noch einen Verstoß gegen die DSGVO und untersagte die Datenverarbeitung, soweit diese über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende hinausging. Das VG Bremen hob den Bescheid der Behörde auf und argumentierte, dass die Kundendaten sogar bis zu 24 Monate nach Vertragsende für die Direktwerbung per Post und Haustür genutzt werden dürften. Entscheidend für die Zulässigkeit der 24-monatigen Speicher- und Nutzungsdauer war laut VG Bremen insbesondere das Argument, dass diese Dauer der üblichen Vertragslaufzeit bei Konkurrenzanbietern entspreche und erst gegen Ende dieser Laufzeit eine Kontaktaufnahme sinnvoll sei.
 
Bedeutung für Unternehmen: Wichtig zu betonen ist: Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich darauf, dass die nachvertragliche Werbung per Post bzw. per Haustür im konkreten Fall miteinander zu vereinbarende Zwecke nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO darstellten.
 
Aus dem Urteil lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Energieversorger die ehemaligen Kunden auch per E-Mail oder Telefon hätte kontaktieren dürfen. Eine solche Kontaktaufnahme – anders als eine Kontaktaufnahme per Post oder an der Haustür – kann gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich nur auf eine vorherige ausdrückliche Einwilligung gestützt werden. Sollen Kunden nach Vertragsende über diese Kanäle kontaktiert werden, ist eine solche Einwilligung daher unerlässlich. 
 
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte)