Joint Controllership in der Praxis: Tracking-Anbieter haften für fehlende Cookie-Einwilligungen mit

Seit dem „Fashion ID“-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 steht fest, dass ein Website-Betreiber mit den Drittanbietern, deren Plugins oder Tracking-Tools er einbindet, in datenschutzrechtlicher Hinsicht gemeinsam für die korrekte Erhebung der Daten verantwortlich ist. Beide Parteien entscheiden nämlich über Zweck und Ausgestaltung der Verarbeitung und müssen daher auch beide für deren Rechtmäßigkeit gerade stehen. Für die Drittanbieter bedeutet dies, dass vor dem Einsatz ihrer Tools sichergestellt sein muss, dass eine wirksame Zustimmung des Nutzers vorliegt. Entsprechend strenge Klauseln finden sich dazu auch in den jeweiligen AGB.
 
Diesen Grundsatz griff das OLG Frankfurt am Main im Dezember 2025 in einem letztlich eigentlich nicht überraschenden Urteil nun auf. Nachdem dem Nutzer einer Website auffiel, dass bei dem Besuch einer Website auf seinem Computer ohne seine Einwilligung Cookies gespeichert wurden, verklagte dieser den Drittanbieter, dessen Tracking-Tool auf der Website eingebunden war. Das Gericht sprach ihm daraufhin ein Schmerzensgeld zu. Das OLG Frankfurt stellte in seinem Urteil klar, dass das Verbot, ohne vorherige Zustimmung des Nutzers Cookies zu speichern oder auszulesen, für alle gemeinsam Verantwortlichen gelte, ohne dass es darauf ankomme, wer nach außen hin als ‚Anbieter‘ auftrete. Mitverantwortlich sind daher alle Unternehmen, die Tracking-Tools bereitstellen, bei sich einbinden oder dessen Ausführung veranlassen. Haftbar sind so neben daher dem Betreiber der Website selbst auch die eingebundenen Dienstleister.
 
Diese Verantwortlichkeit der Drittanbieter ist folgenreich, denn anders als in vielen anderen Rechtsgebieten muss im Datenschutzrecht keine Bagatellgrenze überschritten werden, damit dem Betroffenen ein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zusteht: Nach dem OLG Frankfurt begründe bereits das Gefühl der Überwachung einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100,– €.
 
Insgesamt wird damit erneut deutlich, dass Website-Betreiber (so genannte Publisher) und Tracking-Anbieter (so genannte Vendoren) ihre Verantwortlichkeiten klar und eindeutig vertraglich regeln müssen. Für die Drittanbieter ist es dabei besonders wichtig und auch üblich, sich Regressmöglichkeiten gegen Website-Anbieter vorzubehalten, da sie in der Regel keine direkte Möglichkeit haben werden, die Rechtmäßigkeit der Einwilligung selbst zu gewährleisten. Andernfalls würde das Angebot eines Tracking-Tools schnell zu einem unüberblickbaren Haftungsrisiko führen.
 
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte)