Das VG Berlin hat in einem aktuellen Urteil die Untersuchungsbefugnisse der Datenschutzaufsicht gestärkt. Der Kläger war ein Verlag und Kunstbuchversandhandel, gegen den der Verdacht bestand, personenbezogene Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben zu haben. Das Unternehmen wehrte sich vor Gericht gegen ein Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde und berief sich dabei auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung, welches ihm das Gericht jedoch versagte.
Es ist kein Novum, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden über umfassende Untersuchungsbefugnisse verfügen, um ihre Aufgabe als Kontrollinstanz im Datenschutz erfüllen zu können. Dazu gehört, dass sie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anfordern, Einsicht in Datenbestände und technische Systeme nehmen und die organisatorischen Abläufe eines Unternehmens prüfen dürfen. Werden Verstöße festgestellt, kann die Behörde weitere Maßnahmen ergreifen, die von Hinweisen und Verwarnungen bis hin zu Geldbußen reichen.
Nun aber stellte das VG Berlin erstmalig klar, dass juristischen Personen gegen diese weitreichenden Untersuchungsbefugnisse auch kein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Dies ist bemerkenswert, da im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren normalerweise die Selbstbelastungsfreiheit gilt. Diese gewährleistet, dass sich niemand im Verfahren durch seine eigenen Aussagen gefährden muss. Das VG Berlin entschied nun in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1997, dass der Schutz für juristische Personen nicht gelte, da die Selbstbelastungsfreiheit eng mit der Menschenwürde verknüpft sei und somit nur natürlichen Personen zustehe. Juristische Personen müssten demnach auch dann Auskunft erteilen, wenn sie sich dadurch möglicherweise selbst belasten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gerade weil die Selbstbelastungsfreiheit zunehmend auch als Bestandteil eines fairen staatlichen Verfahrens verstanden wird, das zweifellos auch juristischen Personen zusteht, bleibt daher fraglich, ob die Entscheidung so Bestand haben wird.
(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte)