LG München I, Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 (einstweiliges Verfügungsverfahren)
Das Gericht untersagte Google, in seiner „Übersicht mit KI“ rechtsverletzende Behauptungen über zwei Verlagsunternehmen anzuzeigen. Die KI-Zusammenfassung sei eine eigene Äußerung des Suchmaschinenbetreibers – dafür haftet Google als unmittelbare Störerin.
Gab man bei Google den Namen eines Münchner Verlags zusammen mit dem (vorgeschlagenen) Begriff „Betrugsmasche“ ein, erzeugte die Funktion „Übersicht mit KI“ eine Zusammenfassung. Diese rückte den Verlag in die Nähe unseriöser Geschäftspraktiken, sprach von „Abo-Fallen“ und stellte Verbindungen zu anderen Unternehmen her – Vorwürfe, die nicht belegbar wäre bzw. tatsächlich andere Firmen betrafen.
Das Gericht bejahe eine Haftung von Google als unmittelbare Störerin. Die KI-Übersicht wertete es als eigenen Inhalt von Google, nicht als bloße Anzeige fremder Suchergebnisse:
- Die KI gibt Treffer nicht nur als Links oder Vorschauen wieder, sondern fasst sie in eigenen Worten und eigener Gliederung zusammen, wertet sie aus und bejaht die Anfrage sogar einleitend („Ja, … ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken…“).
- Teilweise enthielt die Übersicht Aussagen, die sich in keiner der verlinkten Quellen fanden.
- Da Google die KI selbst eingeführt hat und anbietet – und nur Google Einfluss auf Angebot und Algorithmen hat –, muss es sich deren Ergebnisse zurechnen lassen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht die für Suchmaschinen sonst üblichen Haftungserleichterungen ausdrücklich ablehnt:
- Keine Suchmaschinen-Privilegierung: Anders als bei einer reinen Trefferliste entstehen hier neue, eigene Aussagen, die Google – durch Abgleich mit den zugrunde liegenden Quellen – auch selbst prüfen kann. Zudem sei die KI-Übersicht für die Nutzung des Internets – anders als Suchmaschinen generell – nicht zwingend erforderlich; die Datenflut werde bereits durch die Anzeige der Links beherrschbar. Die Haftung könne hier nicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt werden. Anderenfalls entstünde eine Schutzlücke für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
- Keine Übertragung der Autocomplete-Rechtsprechung: Die KI-Übersicht gehen auch über im Wege des Autocomplete angezeigte Begriffe hinaus, weil sie eine eigene Antwort formuliere – nicht nur einen Suchbegriff vorschlage.
- Keine Entlastung durch die Quell-Links: Dass Nutzer die Quellen anklicken und prüfen könnten, entbinde nicht von der Haftung. Die Übersicht sei aus sich heraus verständlich; die bloße Möglichkeit, eine Aussage durch weitere Recherche zu widerlegen, befreie nicht von der Verantwortung für sie.
- KI-VO-Definition als Argument für eine Zurechnung: Interessanterweise erwähnt das Gericht die Anbieterdefinition des Art. 3 Nr. 3 KI-VO bei der Frage, ob Google als Verantwortliche für den KI-Output zu qualifizieren ist. Dies mag ein Indiz dafür sein, dass künftige KI-VO-Pflichten (z.B. Transparenzpflichten, Risikomanagement usw.) zivilrechtlich als Sorgfaltsmaßstäbe angesehen werden können.
Das Urteil ist äußerungs- bzw. persönlichkeitsrechtlich ergangen (§§ 1004, 823 BGB i. V. m. dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht) und reiht sich in eine wachsende Linie ein (wir berichteten über die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25 zur Haftung für einen KI-Chatbot auf einer Website).
Für die Praxis relevant:
- Datenschutzrecht: Hier griff die DSGVO ausdrücklich nicht, weil die Betroffenen juristische Personen waren. Erzeugt eine KI dagegen unrichtige Aussagen über natürliche Personen, kommen Berichtigungs- und Löschansprüche (Art. 16, 17 DSGVO) sowie die Verantwortung für die Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) in Betracht.
- Unternehmens- und Persönlichkeitsschutz: Unwahre oder sonst rechtsverletzende KI-Aussagen über Unternehmen oder Personen können Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche auslösen – als Betroffene wie als Betreiber sollten Sie beide Perspektiven kennen.
In der Praxis empfiehlt sich beim Einsatz von KI-Funktionen eine engmaschige Kontrolle des Outputs (z. B. Anbindung an geprüfte Quellen, Themenfilter und Guardrails, Eskalation an menschliche Kontrolle, Monitoring) sowie funktionierende Melde- und Korrekturwege für Betroffene.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil im Eilverfahren; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Eine Tendenz der Rechtsprechung in Richtung der Bejahung der Haftung für KI-Inhalte mag aber bereits erkennbar sein.
(Dr. Marian Klingebiel, UNVERZAGT Law