KI-Transparenzpflichten: Müssen Unternehmen KI-generierte Newsletter kennzeichnen?

Mit der KI-Verordnung (AI Act) führt die Europäische Union erstmals Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte ein. Diese Transparenzpflicht muss ab dem 2. August 2026 umgesetzt werden. Für Unternehmen stellt sich daher unter anderem die Frage: Müssen Newsletter oder Blogbeiträge, die mit Unterstützung von KI erstellt wurden, künftig gekennzeichnet werden?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Wann greift die Kennzeichnungspflicht?

Die Transparenzpflicht betrifft Betreiber von KI-Systemen, wenn diese Texte veröffentlichen, die ganz oder teilweise durch KI generiert oder bearbeitet wurden und der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen.

Ob ein Unternehmensnewsletter oder ein Blogbeitrag unter diese Regelung fällt, ist daher anhand mehrerer Kriterien zu prüfen.

Zunächst muss es sich um einen veröffentlichten Text handeln. Darunter fallen Inhalte, die sich an eine unbestimmte oder breite Leserschaft richten – unabhängig davon, ob der Zugang kostenlos oder kostenpflichtig erfolgt. Unternehmensblogs oder Newsletter mit einem großen Empfängerkreis können diese Voraussetzung erfüllen. Dagegen sind Inhalte in geschlossenen oder rein privaten Gruppen grundsätzlich nicht erfasst.

Darüber hinaus muss der Text der Information der Öffentlichkeit dienen. Gemeint sind Inhalte, die Wissen, Meinungen oder Tatsachen vermitteln. Rein werbliche Inhalte oder Produktangebote werden regelmäßig nicht unter diese Transparenzpflicht fallen.

Entscheidend ist außerdem, ob sich der Beitrag auf Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bezieht. Dazu zählen insbesondere Themen aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Gesundheit, Sicherheit, Wissenschaft oder Kultur. Berichtet ein Unternehmen beispielsweise über regulatorische Entwicklungen oder neue gesetzliche Anforderungen, kann ein solcher Newsletter durchaus Informationen zu einem öffentlichen Interesse enthalten.

Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?

Ist die Transparenzpflicht anwendbar, muss die Offenlegung bereits zum Zeitpunkt der ersten Interaktion erfolgen. Leserinnen und Leser sollen unmittelbar erkennen können, dass ein Text ganz oder teilweise mithilfe von KI erstellt wurde.

Die Kennzeichnung muss klar, eindeutig und leicht wahrnehmbar sein sowie den geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Eine versteckte Information im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen dürfte hierfür regelmäßig nicht ausreichen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Die KI-Verordnung sieht eine wichtige Ausnahme vor.

Eine Kennzeichnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der KI-generierte oder KI-bearbeitete Text einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Dabei stellt die Verordnung hohe Anforderungen an die menschliche Kontrolle. Eine lediglich oberflächliche Durchsicht oder eine reine Rechtschreib- und Grammatikprüfung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Prüfung, bei der die verantwortliche Person den Beitrag bewertet, gegebenenfalls überarbeitet und die Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt übernimmt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Viele Unternehmen nutzen KI inzwischen zur Erstellung von Newslettern, Fachartikeln oder Blogbeiträgen. Wer KI lediglich als Schreibassistenz einsetzt und die Inhalte anschließend sorgfältig redaktionell prüft und freigibt, wird sich häufig auf die Ausnahme berufen können.
Dennoch empfiehlt es sich, interne Prozesse zu dokumentieren. Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, wann KI eingesetzt wurde, wer die inhaltliche Prüfung vorgenommen hat und wer die redaktionelle Verantwortung trägt. Bei Fragen zur Umsetzung dazu unterstützen wir Sie gerne.