Aufsichtsbehörden gegen Google Analytics & Co.

Google Analytics und ähnliche Dienste nur mit Einwilligung zulässig?In der Pressemitteilung vom 14.11.2019 weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen auf die notwendige Einwilligung der Nutzer bei der Einbindung von Dritt-Anbietern von Tracking-Tools, die personenbezogene Daten der User auch im eigenen Interesse verarbeiten, ein. 


Es wird den Betreibern dringend empfohlen die Webseiten auf Tracking-Dienste und Dritt-Anwendungen zu überprüfen. Wenn solche Dienste genutzt werden, muss die Einwilligung der Nutzer eingeholt werden, andernfalls ist die Nutzung unzulässig, so die Datenschutzbehörde.


Ein Cookie-Banner, der weitersurfen auf der Website ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer erlaubt, ist hierfür unzureichend. Auch ein vorangekreutzes Kästchen (Opt-out-Lösung) reicht ebenfalls nicht aus. Ein ausdrückliches Opt-in der User für die Nutzung der Tracking-Dienste wird von den Datenschutzaufsichtsbehörde als verpflichtend gesehen.

Zu dem Thema Opt-in für Tracking- und Werbe-cookies gibt es aber auch andere rechtliche Auffassungen, wie es im letzten ePrivacy-Newsletter auch dargestellt wurde (s.u. https://www.eprivacy.eu/news/news-detail/news/gefahr-fuer-die-programmatische-werbung-der-eugh-und-planet49/ – „was sollte man jetzt tun?“). Insofern bleibt abzuwarten, ob und wie die Datenschutz-Behörden hier tätig werden.