Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erstellte im Juni 2019 ein Konzept zur Bußgeldberechnung in Verfahren gegen Unternehmen. Veröffentlich wurde das Konzept jedoch erst am 14. Oktober. Das neue Modell soll eine nachvollziehbare Bußgeldpraxis ermöglichen.
Die DSK sieht den Umsatz eines Unternehmens als einen geeigneten Ausgangspunkt zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Bußgelder. Die Bußgeldzumessung erfolgt demnach in fünf folgenden Schritten:
- Zuordnung des Unternehmens zu einer Größenklasse
- Ermittlung des mittleren Jahresumsatzes der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse
- Ermittlung eines wirtschaftlicher Grundwertes
- Multiplikation des ermittelten Grundwertes mit einem Faktor, der von der Schwere der Tatumstände abhängt
- Anpassung des ermittelten Wertes anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände
Die Kategorisierung der Unternehmen nach Größenklassen (A bis D) sowie die Berechnungen der Schritte 2. bis 5. können der DSK-Veröffentlichung entnommen werden.
Laut der DSK soll dieses Verfahren eine nachvollziehbare, transparente und einzelfallgerechte Form der Bußgeldzumessung garantieren.