RECHT AUF VERGESSENWERDEN: Links müssen nicht von Google weltweit ausgelistet werden

Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) muss von Suchmaschinenbetreibern nicht weltweit umgesetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Google die Links zu Webseiten, die Betroffene löschen lassen, nicht weltweit entfernen muss.
Demnach seien Suchmaschinenbetreiber nicht dazu verpflichtet, eine Löschung von Suchergebnissen „in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen“, teilte EuGH am 24. September mit (die Entscheidung im Falle Google LLC mit dem Aktenzeichen C-507/17). In der EU sei Google verpflichtet „eine solche Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen“. Ferner muss das Geoblocking „erforderlichenfalls“ umgesetzt werden.
 

Hintergrund ist ein Urteil des EuGH gegen Google aus dem Jahr 2014. Seit der Einführung des Rechts auf Vergessenwerden durch das EuGH musste Google in bestimmten Fällen Verweise auf Webseiten, die personenbezogene Daten enthalten, löschen. Laut dem Generalanwalt des EuGH (Stellungnahme im Januar 2019) müsste das Vergessenwerden gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen abgewogen werden. Dies wäre bei der weltweiten Anwendung vom europäischen Recht nicht mehr möglich gewesen. Der Zugang zu den Informationen dürfte den Menschen, die in anderen Rechtssystemen leben, nicht verwehrt werden.