Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach der DSGVO

Nach Art. 55 DSGVO ist grundsätzlich jede Aufsichtsbehörde für ihr eigenes Hoheitsgebiet zuständig. Daneben besteht jedoch die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde(der so genannte one-stop shop) am Ort der Hauptniederlassung (definiert in Art. 4 Nr. 16 DSGVO) oder der einzigen Niederlassung in der Europäischen Union (definiert in Erwägungsgrund 22). Auch selbstständige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen können Niederlassungen sein.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach unserem aktuellen Kenntnisstand nichtnach dem Sitz des Vertreters nach Art. 27 DSGVO, da Art. 56 DSGVO eine federführende Aufsichtsbehörde nur für den Fall einer Niederlassungvorsieht und ein Vertreter keine Niederlassung im Sinne von Erwägungsgrund 22 darstellt.


Wo dann die Meldung des Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO erfolgen muss, ist ungeklärt. Offenbar kann diese Meldung bei einer beliebigen Behörde erfolgen.

Für Unternehmen mit einem Sitz in der EU empfiehlt sich weiter den Datenschutzbeauftragten dort zu melden, wo das Unternehmen die wesentlichen Geschäftsentscheidungen trifft, bzw. wo der Datenschutzbeauftragte tätig ist.