{"id":1234,"date":"2022-02-02T17:21:21","date_gmt":"2022-02-02T16:21:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=1234"},"modified":"2022-02-02T17:21:21","modified_gmt":"2022-02-02T16:21:21","slug":"wird-die-alles-ablehnen-schaltflaeche-doch-pflicht-neue-orientierungshilfe-der-deutschen-datenschutzbehoerden-zur-tracking-einwilligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=1234&lang=de","title":{"rendered":"Wird die \u201ealles ablehnen\u201c-Schaltfl\u00e4che doch Pflicht? Neue Orientierungshilfe der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden zur Tracking-Einwilligung"},"content":{"rendered":"\n<p>Kurz vor Weihnachten hat es sich die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) nicht nehmen lassen, erneut f\u00fcr ordentlich Wirbel im Datenschutz zu sorgen und \u201ebeschenkte\u201c uns mit einer neuen&nbsp;<a href=\"https:\/\/t5baa4d95.emailsys1a.net\/c\/107\/4940975\/4221\/0\/11200275\/445\/311539\/eb9dccbdf1.html\"><u>\u201eOrientierungshilfe f\u00fcr Anbieter*innen von Telemedien\u201c<\/u><\/a>, die sich mit der Rechtslage nach der Einf\u00fchrung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) am 1.&nbsp;Dezember 2021 befasst.<br><br>Wir wollen Ihnen das f\u00fcr die Onlinemarketing-Branche Wesentliche n\u00e4herbringen, insbesondere die Ausf\u00fchrungen der DSK zum&nbsp;Einsatz von Cookies und anderen Technologien, speziell zur Frage des&nbsp;Einwilligungsmanagements.<br><br>Wichtig: Bei der Orientierungshilfe handelt es sich bisher nur um einen&nbsp;<strong>Entwurf.<\/strong>Es wird noch ein \u00f6ffentliches Konsultationsverfahren stattfinden, nach dem sich der Text noch \u00e4ndern kann. N\u00e4here Informationen dazu sollen laut DSK noch in diesem Monat folgen.<br><br>Ebenfalls erw\u00e4hnenswert ist, dass&nbsp;<strong>Bezahlmodelle<\/strong>&nbsp;(auch \u201ePur-Modelle\u201c, wie sie zum Beispiel bei Spiegel Online oder mittlerweile auch auf bild.de zum Einsatz kommen), von der Orientierungshilfe ausdr\u00fccklich&nbsp;nicht behandelt&nbsp;werden.<br><br><strong>Einwilligungen nach TTDSG und DSGVO k\u00f6nnen zusammen eingeholt werden<\/strong><br><br>Wenig \u00fcberraschend: Die nach&nbsp;TTDSG und DSGVO erforderlichen Tracking-Einwilligungen&nbsp;k\u00f6nnen nach Ansicht der DSK durch ein und dieselbe Handlung&nbsp;zusammen eingeholt werden. Das setzt jedoch voraus, dass den Nutzern&nbsp;deutlich gemacht wird, dass sich ihre Einwilligungserkl\u00e4rung&nbsp;sowohl auf Speicherung auf und Auswertung von Informationen von der Endeinrichtung als auch auf die darauf folgende Datenverarbeitung&nbsp;bezieht. Au\u00dferdem ist&nbsp;\u00fcber beide Rechtsgrundlagen se\u00adparat zu informieren. Das bedeutet: In den Einwilligungsbannern sind zuk\u00fcnftig noch mehr und deutlichere Informationen bereitzustellen.<br><br><strong>Mehr Informationen \u00fcber den Einsatz von Cookies und \u00e4hnlichen Technologien<\/strong><br><br>Die Nutzer sollen \u00fcber das Einwilligungsbanner au\u00dferdem&nbsp;transparent und nachvollziehbar&nbsp;dar\u00fcber informiert werden,&nbsp;wer in welcher Form zu welchem Zweck f\u00fcr wie lange auf seine Endeinrichtung zugreift und wer die Informationen auslesen kann. Ebenso muss der Nutzer erfahren, in\u00adwieweit die ausgelesenen Informationen f\u00fcr weitere Datenverarbeitungszwecke verarbeitet werden. Es&nbsp;reicht nicht aus, nur vage \u00fcber die Zwecke zu informieren&nbsp;(wie zum Beispiel \u201eMarketingzwecke\u201c oder \u201eVerbesserung der Nutzererfahrung\u201c).<br><br>Zwar k\u00f6nnen entsprechende Informationen auch weiterhin auf einer zweiten Ebene des Einwil\u00adli\u00adgungsbanners erfolgen,&nbsp;wenn jedoch&nbsp;auf der ersten Ebene die M\u00f6glichkeit besteht, in verschie\u00addene Zwecke einzuwilligen, sollen Sie&nbsp;auch auf dieser Ebene hinreichend informieren. Wie das praktikabel und \u00fcbersichtlich umzusetzen sein soll, l\u00e4sst die DSK offen.<br><br>Wie wichtig der DSK die&nbsp;informierte Einwilligung&nbsp;des Endnutzers ist, wird auch in den weiteren Ausf\u00fchrungen deutlich.<br><br>So stellt die DSK klar, dass ein&nbsp;\u201eOK\u201c-Button in keinem Fall eine unmissverst\u00e4ndliche Willenserkl\u00e4rung&nbsp;im Sinne einer Einwilligung darstellt.&nbsp;Selbst&nbsp;<em>\u201eakzeptieren\u201c<\/em>&nbsp;oder&nbsp;<em>\u201eich stimme zu\u201c<\/em>&nbsp;ist nur dann&nbsp;f\u00fcr eine wirksame Einwilligung ausreichend,&nbsp;sofern aus dem Einwilligungstext deutlich hervorgeht, wozu eingewilligt wird.<br><br><strong>Es m\u00fcssen zwei gleichwertige Handlungsm\u00f6glichkeiten angeboten werden<\/strong><br><br>Das Einwilligungsbanner soll so gestaltet sein, dass dem Endnutzer&nbsp;zwei gleichwertige Handlungs\u00adm\u00f6glichkeiten mit demselben Kommunikationseffektoffenstehen. Kann der Nutzer eine freiwillige und informierte Entscheidung nur mit einem&nbsp;Mehraufwand an Klicks und\/oder Aufmerk\u00adsamkeit&nbsp;treffen, steht das nach Ansicht der DSK einer wirksamen Einwilligung entgegen<br><br>Zwei gleichwertige Handlungsm\u00f6glichkeiten sind daher regelm\u00e4\u00dfig nur dann anzunehmen, wenn&nbsp;bereits auf der ersten Ebene der Einwilligungsplattform eine&nbsp;<em>\u201ealles akzeptieren\u201c<\/em>&nbsp;und eine&nbsp;<em>\u201eablehnen\u201c<\/em>&#8211; oder&nbsp;<em>\u201ejetzt nicht akzeptieren\u201c<\/em>-Schaltfl\u00e4che als Optionen angeboten werden.<br><br>Die DSK fordert dar\u00fcber hinaus ein Einwilligungsmanagement, dass dem Nutzer&nbsp;granulare Teil-Einwilligungen nach dem Vorbild des IAB TCF 2.0&nbsp;erm\u00f6glicht.<br><br>Gleiches gilt f\u00fcr den Widerruf. Auch dieser muss auf die gleiche Art und Weise m\u00f6glich sein, wie die Erteilung der Einwilligung (zum Beispiel per Schaltfl\u00e4che auf der Website).<br><br><strong>Analytics-Cookies als \u201eunbedingt erforderlich\u201c?<\/strong><br><br>F\u00fcr die Ausnahme f\u00fcr \u201eunbedingt erforderliche\u201c Cookies nach \u00a7 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG muss laut der DSK zwischen der&nbsp;Bereitstellung eines Basisdienstes, zus\u00e4tzlichen Funktionen und allgemeinen Funktionen&nbsp;unterschieden werden. Eine&nbsp;rein wirtschaftliche Erforderlichkeit ist nicht ausreichend.<br><br>Die DSK m\u00f6chte sich aus diversen Gr\u00fcnden ausdr\u00fccklich&nbsp;nicht dazu \u00e4u\u00dfern, ob Analyse-Cookies, die der Reichweitenmessung dienen (sowie andere spezielle Kategorien von Cookies), unter bestimmten Bedingungen als \u201eunbedingt erforderlich\u201c zu klassifizieren und damit nach \u00a7&nbsp;25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG von der Einwilligungspflicht ausgenommen sind. Dies wird damit begr\u00fcndet, wdass es zum Beispiel f\u00fcr den Fall der Analytics-Cookies immer vor allem auf den&nbsp;konkreten Zweck, f\u00fcr den die Reichweitenmessung im Einzelfall eingesetzt wirdankommt.<br><br>Hier folgt die DSK also nicht dem Vorbild anderer Aufsichtsbeh\u00f6rden, wie zum Beispiel der franz\u00f6sischen Aufsichtsbeh\u00f6rde CNIL, die den Standpunkt vertritt, dass&nbsp;Analytics-Cookies von der Einwilligung ausgenommen werden k\u00f6nnen,&nbsp;<em>wenn<\/em><\/p>\n\n\n\n<ul><li>die Cookies nur zur Erstellung anonymer Statistiken verwendet werden,<\/li><li>die f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Dienstes unbedingt erforderlich und<\/li><li>ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Betreiber der betreffenden Website oder App bestimmt sind.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die DSK gibt uns nur an die Hand, dass f\u00fcr die Frage, inwiefern Cookies \u201eunbedingt erforderlich\u201c sind,&nbsp;neben dem \u201eob\u201c auch noch zeitliche, inhaltliche sowie personelle Dimensionen&nbsp;zu ber\u00fccksichtigen sind und versorgt uns mit ma\u00dfgeblichen Kriterien:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Zeitpunkt der Speicherung:<\/strong>&nbsp;Der Auslese- und Speichervorgang darf erst dann beginnen, wenn die konkrete Funktion tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wird.<\/li><li><strong>Inhalt der Information:<\/strong>&nbsp;Die Informationen, welche gespeichert und ausgelesen werden, m\u00fcssen f\u00fcr die Funktion unbedingt erforderlich sein.<\/li><li><strong>Dauer der Speicherung der Information:<\/strong>&nbsp;Die Informationen d\u00fcrfen nur so lange gespeichert und ausgelesen werden, wie unbedingt erforderlich.<\/li><li><strong>Auslesbarkeit der Informationen:<\/strong>&nbsp;Es muss technisch sichergestellt werden, dass die Informationen nur vom Anbieter ausgelesen werden k\u00f6nnen; bei Third-Party-Cookies, dass die Informationen nur f\u00fcr die vom Nutzer aufgerufene Website verwendet werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Ablehnung des \u201eAxel-Springer-Modells\u201c f\u00fcr internationale Datentransfers<\/strong><br><br>Zum Schluss \u00e4u\u00dfert sich die DSK auch dazu, dass nach ihrer Ansicht personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Nachverfolgung von Nutzerverhalten auf Websites oder in Apps verarbeitet werden,&nbsp;nicht auf Grundlage einer Einwilligung&nbsp;nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO an&nbsp;Datenempf\u00e4nger au\u00dferhalb der EU \u00fcbermittelt&nbsp;werden k\u00f6nnen. Denn Umfang und Regelm\u00e4\u00dfigkeit solcher Datentransfers widerspr\u00e4chen regelm\u00e4\u00dfig dem Charakter des Art. 49 DSGVO als Ausnahmevorschrift.<br><br>Die DSK erteilt damit dem \u201eAxel-Springer-Modell\u201c eine Absage. Ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, insbesondere ob sie mit dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 S. 2 DSGVO zu vereinbaren ist, kann zumindest angezweifelt werden.<br><br><strong>Was ist nun zu tun?<\/strong><br><br>Erst einmal k\u00f6nnen das Konsultationsverfahren und die endg\u00fcltige Version der Orientierungshilfe abgewartet werden \u2013 auch wenn uns bereits aufsichtsbeh\u00f6rdliche Pr\u00fcfverfahren bekannt sind, die offenbar auf der Grundlage der hier beschriebenen Positionen angesto\u00dfen wurden.<br><br>Vorweg die gute Nachricht: Viele Anforderungen, wie zum Beispiel gleichwertige Gestaltung der einzelnen Schaltfl\u00e4chen (insbesondere der Verzicht auf \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Nudging), keine voreingestellten K\u00e4stchen oder Opt-Outs oder die M\u00f6glichkeit, nicht notwendige Cookies einfach ablehnen zu k\u00f6nnen, wurden bereits seit geraumer Zeit empfohlen und d\u00fcrften daher f\u00fcr Sie nicht neu sein und keine \u00c4nderungen n\u00f6tig machen.<br><br>Die DSK stellt in der neuen Orientierungshilfe jeodch teilweise noch einmal strengere Anforderungen an das Einwilligungsmanagement. Das TTDSG dient hier nur als Anlass \u2013 Unternehmen sollen dazu bewegt werden, den Umfang der zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen und die im Einwil\u00adli\u00adgungsbanner angezeigten Schaltfl\u00e4chen anzupassen.<br><br>Wollen Sie einem Verfahren durch die Aufsichtsbeh\u00f6rden entgehen, raten wir daher, Ihr Einwilligungsmanagement entsprechend unserer Ausf\u00fchrungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen.<br><br>Als ein mahnendes Beispiel k\u00f6nnen die vor wenigen Tagen&nbsp;Google und Facebook in Frankreich auferlegten Bu\u00dfgelder in H\u00f6he von 150 Mio. und 60 Mio. Euro&nbsp;dienen, weil diese ihren Nutzern die Ablehnung von Cookies nicht ebenso einfach machten wie die Einwilligung.<br><br>Wir werden f\u00fcr Sie die weitere Entwicklung beobachten und Sie bei Bedarf informieren. Bei allen weiteren notwendigen Schritten, insbesondere der rechtskonformen Gestaltung Ihres Online-Angebots, beraten wir Sie wie immer gern.<br><br>(Dr. Frank Eickmeier, Dr. Lukas Mezger UNVERZAGT Rechtsanw\u00e4lte)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Weihnachten hat es sich die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) nicht nehmen lassen, erneut f\u00fcr ordentlich Wirbel im Datenschutz zu sorgen und<\/p>\n<p class=\"link-more\"><a class=\"myButt \" href=\"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=1234&#038;lang=de\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[10],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1234"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1234"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1234\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1235,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1234\/revisions\/1235"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1234"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1234"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1234"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}