{"id":2193,"date":"2024-11-29T13:20:10","date_gmt":"2024-11-29T12:20:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=2193"},"modified":"2024-11-29T13:20:11","modified_gmt":"2024-11-29T12:20:11","slug":"olg-frankfurt-am-main-microsoft-haftet-fuer-datenschutzverstoesse-dritter-bei-nutzung-von-microsoft-advertising","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=2193&lang=de","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: Microsoft haftet f\u00fcr Datenschutzverst\u00f6\u00dfe Dritter bei Nutzung von Microsoft Advertising"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit \u201eMicrosoft Advertising\u201c k\u00f6nnen Unternehmen personalisierte Werbung ausspielen und Reichweitenmessung betreiben. Im Zuge dessen kommt es zum\u00a0Einsatz\u00a0von Cookies und \u00e4hnlichen Technologien, insbesondere \u00fcber den sogenannten \u201eUET-Tag\u201c.\u00a0<br>\u00a0<br>Im hiesigen Fall vor dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.6.2024, Az.\u00a06 U 192\/23) verlangte die Betroffene in ihrer Klage, dass die irische Microsoft-Tochtergesellschaft\u00a0es unterlassen soll, ohne ihre Einwilligung Cookies auf ihrem Endger\u00e4t zu platzieren und \u00e4hnliche Technologien zu verwenden. Auch verlangte sie die Unterlassung des Auslesens von Informationen auf ihrem Endger\u00e4t zu werblichen Zwecken. Zuvor hatte die Betroffene mehrere Websites Dritter besucht, auf der Microsoft Advertising zum Einsatz kam, ohne dass sie eine entsprechende Einwilligung abgegeben hatte.\u00a0<br>\u00a0<br>Microsoft selbst\u00a0stellt\u00a0Dritten das Toolkit bereit, um Microsoft Advertising auf ihren Websites zu integrieren. Dar\u00fcber hinaus verpflichtet der Konzern die Websitebetreiber in den Microsoft-Advertising-AGB, dass diese die f\u00fcr die Technologien erforderlichen Einwilligungen einholen sollen.<br>\u00a0<br>Letzteres reichte dem OLG jedoch nicht, um Microsoft zu entlasten. Es sprach der Betroffenen den Unterlassungsanspruch zu. Microsoft selbst sei daf\u00fcr verantwortlich, sicherzustellen, dass die erforderlichen Einwilligungen von Betroffenen vorliegen, ehe es zum Einsatz von Cookies oder \u00e4hnlichen Technologien kommt oder Informationen aus Endger\u00e4ten ausgelesen werden. Dies ergebe sich aus \u00a7 25 Abs. 1 TTDSG (jetzt: TDDDG). Die Vorschrift betreffe\u00a0s\u00e4mtliche Akteure, die Informationen auf Endger\u00e4ten speichern oder von dort auslesen wollen \u2013 letztlich also auch Microsoft, auch wenn die (korrekte) Implementierung von Microsoft Advertising dem Websitebetreiber obliegt. Hierauf k\u00f6nne sich Microsoft aber nicht verlassen.<br>\u00a0<br>Bedeutung f\u00fcr\u00a0die Praxis: Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. weist \u00c4hnlichkeiten mit einem Fall aus dem Jahr 2023 aus Frankreich auf, in welchem der Adtech-Konzern\u00a0Criteo\u00a0unter anderem wegen fehlender Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Einholung der erforderlichen Einwilligungen durch Websitebetreiber und Nutzer der Criteo-Technologie von der franz\u00f6sischen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rde CNIL ein \u20ac 40 Mio. Bu\u00dfgeld auferlegt bekam (wir berichteten).\u00a0<br>\u00a0<br>Das dieses Thema nun\u00a0auch\u00a0national in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angekommen ist, sollte f\u00fcr Unternehmen im Onlinemarketing-Bereich ein Aufruf zum Handeln sein. Bieten Unternehmen aus dem Onlinemarketing-Bereich Werbe- und Trackingtechnologien an, m\u00fcssen sie sicherstellen, dass Nutzer ihrer Technologien die erforderlichen Einwilligungen tats\u00e4chlich und rechtssicher einholen. Sie m\u00fcssen insbesondere in der Lage sein, auf Anfrage den Beh\u00f6rden die Einwilligungen, die ihre Vertragspartner eingeholt haben(!), vorlegen zu k\u00f6nnen.\u00a0<br>\u00a0<br>(Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtanw\u00e4lte)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit \u201eMicrosoft Advertising\u201c k\u00f6nnen Unternehmen personalisierte Werbung ausspielen und Reichweitenmessung betreiben. 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