{"id":2691,"date":"2026-03-16T14:01:11","date_gmt":"2026-03-16T13:01:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=2691"},"modified":"2026-03-18T14:17:28","modified_gmt":"2026-03-18T13:17:28","slug":"digav-novelle-2026-systematische-erfolgsmessung-und-neue-pflichten-fuer-diga-hersteller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=2691&lang=de","title":{"rendered":"DiGAV-Novelle 2026: Systematische Erfolgsmessung und neue Pflichten f\u00fcr DiGA-Hersteller"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Wirkung zum 01.02.2026 ist die DiGAV an einige Stellen angepasst worden. Grundlage daf\u00fcr war die \u201eZweite Verordnung zur \u00c4nderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung\u201c (s. anbei). Damit werden nunmehr nicht mehr nur eine einmalige Evidenznachweise gefordert, sondern es werden regelm\u00e4\u00dfige Bewertungen unter Verwendung von realen Nutzungsinformationen eingef\u00fchrt. Parallel werden mehrere weitere Anpassungen vorgenommen.<br>Nachfolgend erhalten Sie eine zusammenfassende \u00dcbersicht der besonders relevanten \u00c4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Einf\u00fchrung einer umfassenden anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung (Abschnitt 6a; \u00a7\u00a7 23a ff. DiGAV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neu eingef\u00fchrt wurde ein eigenst\u00e4ndiger Abschnitt zur anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung. Zus\u00e4tzlich zu den bekannten Nachweisen der positiver Versorgungseffekte durch einmalige Studien, soll damit nun eine Beobachtung des Nutzens der DiGA \u00fcber den Nutzungszeitraum hinweg eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Hersteller m\u00fcssen daf\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig Daten erheben und an das BfArM melden:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Eingel\u00f6ste Verordnungen und Folgeverordnungen (\u00a7 23b II)<\/li><li>Dauer und H\u00e4ufigkeit der Nutzung &nbsp;(\u00a7 23c)<\/li><li>Detaillierte Angaben zu Abbr\u00fcchen (\u00a7 23c V: Zahlen, Quoten, Dauer\u2026)<\/li><li>Patientenberichteter Gesundheitszustand w\u00e4hrend der Nutzung (\u00a7 23d)<\/li><li>Patientenzufriedenheit in Bezug auf die Qualit\u00e4t der DiGA (\u00a7 23d)<\/li><li>ggf. zus\u00e4tzliche Ergebnisse zum Gesundheitszustand (\u00a7 23e)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Hierzu (genauer gesagt \u201ezu der Erstellung des Datensatzes im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung\u201c) wird in \u00a7 4 II Nr. 3 ein neuer zul\u00e4ssiger Verarbeitungszweck eingef\u00fcgt (zur Einwilligung s.u.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Formelle Vorgaben: Frageb\u00f6gen f\u00fcr Patienten, Datens\u00e4tze f\u00fcr \u00dcbermittlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die DiGAV enth\u00e4lt nun formelle Vorgaben f\u00fcr verschieden Abfragen und \u00dcbermittlungen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) &nbsp; &nbsp; &nbsp; Patientenfragebogen<br>Die Erhebung der Daten bei den Patienten zu Gesundheitszustand und Patientenzufriedenheit erfolgt durch die in Anlage III vorhandenen Frageb\u00f6gen.<br>F\u00fcr die Patienten ist es freiwillig, der Nutzung der Daten zur Patientenzufriedenheit und Gesundheitszustand zu zuzustimmen. Weiterverarbeitungen zu anderen Zwecken sind ohne Einwilligung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>b) &nbsp; &nbsp; &nbsp;Strukturen und Formate f\u00fcr Datens\u00e4tze<br>Die Struktur der ans BfArm zu \u00fcbermittelnden Daten ergibt sich detailliert aus Anlage IV.<\/p>\n\n\n\n<p>c) &nbsp; &nbsp; &nbsp; Ver\u00f6ffentlichung<br>Die ma\u00dfgeblichen Ergebnisse der Erfolgsmessungen werden, ab einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe, vom BfArM auch ver\u00f6ffentlich und damit potentiell besser einsehbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit bestehen verbindliche Vorgaben f\u00fcr Fragen an Patienten sowie Skalen und Auswertungen. Die Werte einzelner DiGAs werden damit auch besser vergleichbar und \u00fcberpr\u00fcfbar.<br>Es empfiehlt sich, diese formellen Vorgaben m\u00f6glichst detailgetreu fr\u00fchzeitig in die Produkte und Prozesse zu integrieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Nachweis des Erhalts der Erwerbsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nunmehr werden auch Vorgaben dazu gemacht, wie der nachzuweisende Nutzen einer DiGA in Form des Erhalts der Erwerbsf\u00e4higkeit, zu gestalten ist (\u00a7 11 b).&nbsp;<br>Die DiGAV verweist dabei zu gro\u00dfen Teilen auf die Vorgaben zum Nachweis positiver Versorgungseffekte, womit bez\u00fcglich des Verfahrens zum Teil auf vorhandene Erfahrungen zur\u00fcckgegriffen werden kann.Hierzu wird in \u00a7 4 II Nr. 2a ein neuer zul\u00e4ssiger Verarbeitungszweck eingef\u00fcgt (zur Einwilligung s.u.).<br><br><strong>4. Interoperabilit\u00e4t mit der ePA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Interoperabilit\u00e4t wird als Pflicht in der DiGAV ausgestaltet (\u00a7 6a):<\/p>\n\n\n\n<p>DiGAs m\u00fcssen die verarbeiteten Daten \u2013 mit Einwilligung der Patienten&nbsp;\u2013 in die ePA \u00fcbermitteln k\u00f6nnen. Daf\u00fcr ist vorgeschrieben:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Nutzung der von der Gematik festgelegten Schnittstelle,<\/li><li>Export in menschenlesbares Format und<\/li><li>Festlegungen f\u00fcr semantische und syntaktische Interoperabilit\u00e4t (gem. \u00a7 355 Absatz 2a SGV V).<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>5. Neue Regelung der \u201ewesentliche Ver\u00e4nderungen\u201c (\u00a7 18)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Neufassung konkretisiert auch, wann eine wesentliche Ver\u00e4nderung vorliegt.<br>Geringf\u00fcgige oder rein redaktionelle \u00c4nderungen&nbsp;der Angaben im Verzeichnis und etwa der Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung k\u00f6nnen nun \u00fcber vereinfachte Anzeigen (Formulare vom BfArM) gemeldet werden \u2013 aggregiert vier Mal pro Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Wesentliche \u00c4nderungen gelten weiterhin als&nbsp;wesentliche \u00c4nderungen. Dies sind etwa Ver\u00e4nderungen&nbsp;mit wesentlichem Einfluss&nbsp;auf:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualit\u00e4t der DiGA,<\/li><li>Datenschutz und Datensicherheit&nbsp;<\/li><li>Nachweis der positiven Versorgungseffekte oder des Erhalts der Erwerbsf\u00e4higkeitDamit gehen einerseits Erleichterungen und eine m\u00f6gliche Reduzierung der Meldungen einher. Andererseits wird die Abgrenzung zur Wesentlichkeit der \u00c4nderungen im Einzelfall neue Unklarheiten bewirken.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>6. KI-Regulierung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die DiGAV verweist nun explizit auf die EU KI-Verordnung. Hersteller m\u00fcssen nunmehr Angaben zur Erf\u00fcllung der Vorgaben der KI-Verordnung machen, jedenfalls sofern diese auf die DiGA oder Teile davon anwendbar ist (\u00a7 2 I S. 2 Nr. 4a).<br><br><strong>7. Empfehlungen<\/strong><br><br>Vor dem Hintergrund der \u00c4nderungen empfiehlt sich insbesondere:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Pr\u00fcfung und ggf. Anpassung der bestehender&nbsp;Einwilligungsstrecken und -texte sowie damit verbundenen Informationen.<br>Insbesondere mit Blick auf die anwendungsbegleitende Erfolgsmessungen und Nachweise zum Erhalt der Erwerbsf\u00e4higkeit, f\u00fcr die in \u00a7 4 II neue erlaubte Zwecke eingef\u00fcgt wurden, d\u00fcrften in vielen F\u00e4llen neue Einwilligungskonzepte n\u00f6tig sein.&nbsp;<\/li><li>Abgleich der dokumentierten Datenfl\u00fcsse mit den neuen Vorgaben zur Erfolgsmessung und Nachweise zur Erwerbsf\u00e4higkeit,<\/li><li>\u00dcberpr\u00fcfung und Erg\u00e4nzung bestehender Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen,<\/li><li>Schaffung von Prozessen und Formaten f\u00fcr die neu eingef\u00fchrten Meldepflichten,<\/li><li>Aktualisierung von Transparenzinformationen sowie internen Melde- und Dokumentationsprozessen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Information dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. F\u00fcr eine detaillierte Pr\u00fcfung der Auswirkungen auf Ihre konkrete DiGA-Anwendung stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Wirkung zum 01.02.2026 ist die DiGAV an einige Stellen angepasst worden. 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