{"id":379,"date":"2020-06-03T15:11:00","date_gmt":"2020-06-03T13:11:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=379"},"modified":"2020-12-07T15:11:58","modified_gmt":"2020-12-07T14:11:58","slug":"die-planet49-entscheidung-des-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=379&lang=de","title":{"rendered":"Die &#8222;Planet49&#8220; Entscheidung des BGH"},"content":{"rendered":"\n<p><br>Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.Mai ging das Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH, einer Anbieterin von Online-Gewinnspielen, zu Ende. Der Prozess hatte insbesondere die Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit der Einwilligung von Website-Besuchern in die Speicherung von Marketing-Cookies zum Gegenstand. Diese Frage wurde dadurch aufgeworfen, dass die Beklagte im Jahre 2013 ein Gewinnspiel auf ihrer Website veranstaltet hatte. Hierf\u00fcr gelangte der Nutzer auf eine Seite mit einem Webformular, auf dem er Namen und Anschrift angeben musste, wobei sich unter den Eingabefeldern f\u00fcr die Anschrift zwei Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen mit Ankreuzfeldern befanden. Das erste Ankreuzfeld war nicht mit einem voreingestellten H\u00e4kchen versehen. Das hier zu erteilende Einverst\u00e4ndnis bezog sich auf Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS. Die Nutzer konnten die Sponsoren und Kooperationspartner selbst ausw\u00e4hlen und ihr Einverst\u00e4ndnis jederzeit widerrufen.<br>&nbsp;<br>Das weitere Ankreuzfeld war bereits mit einem voreingestellten H\u00e4kchen versehen. Dieser voreingestellte Haken konnte zwar entfernt werden, eine Teilnahme am Gewinnspiel war allerdings nur m\u00f6glich, wenn der Nutzer mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versah. Der Nutzer sollte im Rahmen dieser Erkl\u00e4rung dahin gehend einwilligen, dass ein mit einer Tracking-ID versehenes Cookie auf dem Endger\u00e4t gespeichert werden sollte:<br>&nbsp;<br><em>\u201eIch bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung f\u00fcr das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [die Beklagte] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex erm\u00f6glicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder l\u00f6schen. Lesen Sie N\u00e4heres hier [Link zur Datenschutzerkl\u00e4rung].\u201c<\/em><br>&nbsp;<br>Der Nutzer wurde ferner darauf hingewiesen, dass mittels der gespeicherten ID jeder Besuch auf den Websites eines f\u00fcr Remintrex registrierten Werbepartners festgehalten w\u00fcrde und dar\u00fcber hinaus erfasst w\u00fcrde, f\u00fcr welche Produkte sich der Nutzer interessiert und welche er kauft.<br>&nbsp;<br>W\u00e4hrend das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte zur Unterlassung beider Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen verurteilte, erzielte der Kl\u00e4ger im Rahmen der Berufung lediglich mit dem Antrag bez\u00fcglich der Nutzung von Cookies bei voreingestellten Einwilligungserkl\u00e4rungen Erfolg. Nachdem das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zulie\u00df, strengte der BGH ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof an, um insbesondere die Frage nach der Wirksamkeit von Einwilligungen in die Setzung von Cookies unionsrechtlich kl\u00e4ren zu lassen. Im rechtlichen Fokus standen hierbei Auslegungsfragen zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 lit. f der ePrivacy-Richtlinie 2002\/58\/EG (in Deutschland umgesetzt in \u00a7 15 Abs. 3 Telemediengesetz) in Verbindung mit Art. 2 lit. h der Datenschutz-Richtlinie 95\/46\/EG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung 2016\/679. Am 1. Oktober 2019 verk\u00fcndete der EuGH das so genannte Planet49-Urteil und stellte fest, dass f\u00fcr eine wirksame Einwilligung eine aktive Handlung des Einwilligenden zu verlangen ist wof\u00fcr vorausgew\u00e4hlte Checkboxen&nbsp;<em>nicht&nbsp;<\/em>ausreichen (siehe unseren Beitrag im Blog). Der EuGH begr\u00fcndete dies damit, dass eine voraktivierte Checkbox keine Aktivit\u00e4t des Nutzers darstelle. Vielmehr best\u00fcnde die Handlung des Nutzers bei voreingestellten K\u00e4stchen lediglich darin, die Voreinstellung abzuw\u00e4hlen.<br>&nbsp;<br>Der BGH \u00fcbernahm mit seinem heutigen Urteil diese Rechtsauslegung des EuGH und brachte das Gerichtsverfahren zum Abschluss. Bislang ist lediglich die Pressemitteilung \u00f6ffentlich, die ausf\u00fchrlichen Entscheidungsgr\u00fcnde werden erst in den n\u00e4chsten Tagen ver\u00f6ffentlicht. Der wichtigste Satz in der Pressemitteilung lautet wie folgt:<br>&nbsp;<br><em>\u201e\u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009\/136\/EG ge\u00e4nderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass f\u00fcr den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen f\u00fcr Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.\u201c<\/em><br>&nbsp;<br>Der BGH stellt damit klar, dass nach seiner Auffassung f\u00fcr die Erstellung von Nutzerprofilen also die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.&nbsp;<br>Die daneben spannende, in der Onlinemarketing-Branche seit Jahren diskutierte Frage, ob man sich f\u00fcr die Verarbeitung pseudonymer Nutzerdaten zu Werbezwecken statt einer Einwilligung auch auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO st\u00fctzen kann (wie es der Erw\u00e4gungsgrund 47 der DSGVO auch ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt), dazu findet sich \u2013 zumindest in der Pressemitteilung \u2013 keine Silbe. Der BGH stellt lediglich fest, dass das Inkrafttreten der DSGVO die deutsche Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie im Telemediengesetz unber\u00fchrt lasse. Die derzeitige parallele Regelung in DSGVO und TMG wird also nicht aufgel\u00f6st.<br>Dennoch verstehen viele die vom Bundesgerichtshof jetzt vorgegebene richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7 15 Abs. 3 TMG als klare Marschroute, dass Online-Publisher f\u00fcr das Setzen von Marketing-Cookies zuk\u00fcnftig eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung ihrer Nutzer einholen m\u00fcssen. Wir k\u00f6nnen deshalb nur eindringlich empfehlen, zuk\u00fcnftig auf einwilligungsbasierte Gesch\u00e4ftsmodelle umzusteigen. Wer sich weiterhin auf das berechtigte Interesse st\u00fctzen will, geht sicherlich ein Risiko ein, dass noch h\u00f6her zu bewerten ist, als es ohnehin bereits seit der Entscheidung des EuGH war.<br>&nbsp;<br>Dabei bringt die Einwilligung als Rechtsgrundlage f\u00fcr das Onlinemarketing einen Strau\u00df neuer Probleme mit sich: Wie k\u00f6nnen Online-Publisher Einwilligungen wirksam einholen, auf die sich alle am Onlinemarketing beteiligten Unternehmen st\u00fctzen k\u00f6nnen, ohne ihren Nutzern v\u00f6llig \u00fcberfrachtete Popups anzeigen zu m\u00fcssen? Wie kann die nach der DSGVO jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung in dieser Kette praktisch umgesetzt werden? Was geschieht, wenn Nutzer die Einwilligung massenhaft verweigern und so das Gesch\u00e4ftsmodell werbefinanzierter Online-Angebote unterlaufen? Viele Branchenmitglieder setzen ihre Hoffnungen derzeit in das Transparency and Consent Framework 2.0 des Branchenverbands IAB, dass die Verarbeitung von Nutzerdaten auf der Grundlage von Einwilligungen standardisieren soll.<br>&nbsp;<br>Eigentlich liegt das Problem aber ganz woanders: Denn der europ\u00e4ische Gesetzgeber hatte urspr\u00fcnglich beabsichtigt, die Frage des Onlinemarketings in der geplanten ePrivacy-Verordnung \u2013 als Nachfolgerin der alten ePrivacy-Richtlinie und Schwestergesetz zur Datenschutzgrundverordnung \u2013 neu zu regeln. Weil jedoch im Europ\u00e4ischen Rat keine Einigkeit \u00fcber die Frage erzielt werden konnte, wie der Schutz der Privatsph\u00e4re der betroffenen Nutzer mit dem bestehenden Gesch\u00e4ftsmodell werbefinanzierter Onlineangebote zu vereinbaren ist, liegt der Plan seit Jahren auf Eis. Vielleicht gibt das heutige Urteil des Bundesgerichtshof der deutschen Ratspr\u00e4sidentschaft in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2020 jetzt den entscheidenden Impuls. Zumindest auf nationaler Ebene hat die deutsche Bundesregierung bereits eine Anpassung des Telemediengesetzes angek\u00fcndigt.<br>&nbsp;<br>Geschrieben am 28. Mai 2020 von Dr. Lukas Mezger und Dr. Frank Eickmeier, UNVERZAGT Rechtsanw\u00e4lte<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.Mai ging das Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH, einer Anbieterin von<\/p>\n<p class=\"link-more\"><a class=\"myButt \" href=\"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=379&#038;lang=de\">Read More<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[10],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/379"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=379"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/379\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":380,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/379\/revisions\/380"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=379"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=379"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=379"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}