{"id":557,"date":"2019-05-17T18:50:37","date_gmt":"2019-05-17T16:50:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=557"},"modified":"2020-12-09T18:53:14","modified_gmt":"2020-12-09T17:53:14","slug":"facebook-custom-audience-moeglichkeiten-der-nutzung-und-hinweis-fuer-die-datenschutzerklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.eprivacy.eu\/?p=557&lang=de","title":{"rendered":"Facebook Custom Audience &#8211; M\u00f6glichkeiten der Nutzung und Hinweis f\u00fcr die Datenschutzerkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine M\u00f6glichkeit Facebook als Unternehmen zu nutzen ist die Funktion Custom&nbsp;Audience. Hierbei muss zwischen zwei&nbsp;m\u00f6glichen Implementierungen von Facebook-Custom-Audiences unterschieden werden:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>der \u201eListen-Variante\u201c, bei der Sie Listen mit E-Mail-Adressen von Kunden oder Interessenten an Facebook \u00fcbertragen<\/li><li>der \u201ePixel-Variante\u201c, bei der Sie ein Custom Audiences-Pixel auf Ihrer Webseite XY einbauen (Cookie Prinzip: ist der Nutzer in den Facebook Account eingeloggt und die&nbsp;Funktion nicht ausgeschaltet ist, wird ein&nbsp;Cookie&nbsp;gesetzt. Wenn die entsprechende Webseite aufgerufen wird, erf\u00e4hrt dies Facebook&nbsp;und so wird die Werbung der&nbsp;Webseite XY auf Facebook angezeigt. Durch einen Klick auf die Werbung gelangt der Nutzer&nbsp;auf die Website von XY, so dass ggf. der Kauf nachverfolgt werden kann).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Wie werden diese Varianten aktuell rechtlich beurteilt?1.&nbsp;Was die&nbsp;\u201ePixel-Variante\u201c&nbsp;angeht, vertrat die bayerische Datenschutzbeh\u00f6rde noch in ihrem T\u00e4tigkeitsbericht im M\u00e4rz 2017 die Auffassung, dass beide Formen von Custom Audiences problematisch seien, wenn keine ausdr\u00fcckliche Einwilligung der betroffenen Websitebesucher vorliegt. Diese Auffassung hat sie zwischenzeitlich aber in einer weiteren Ver\u00f6ffentlichung revidiert. Danach sei es zul\u00e4ssig, die Pixel-Variante auch ohne Einwilligung zu nutzen, sofern man in der Datenschutzerkl\u00e4rung ausreichend darauf hinweist. In zwei aktuellen Ver\u00f6ffentlichungen der Konferenz der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden (DSK) wurde diese Auffassung erneut gewechselt. Insbesondere in einem Papier vom April 2018 hat die DSK verlautet,&nbsp;dass&nbsp;jede&nbsp;Nutzung von Tracking-Mechanismen,&nbsp;und hierzu z\u00e4hlt auch das Custom Audiences-Pixel, eine wirksame&nbsp;Einwilligung&nbsp;voraussetzt. Allerdings wurde diese Auffassung der DSK in der einschl\u00e4gigen Literatur heftig angegriffen, sie ist auch rechtlich nicht bindend und auch aus unserer Sicht nicht zutreffend. In einigen Teilen der datenschutzrechtlichen Literatur wird deshalb immer noch die Auffassung vertreten, dass die Nutzung von Facebook Custom Audiences in der \u201ePixel-Variante\u201c nach wie vor&nbsp;ohne&nbsp;ausdr\u00fcckliche Einwilligung der betroffenen Website-Besucher zul\u00e4ssig ist, weil man sich auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) st\u00fctzen kann. Daf\u00fcr muss aber in der Datenschutzerkl\u00e4rung der Webseite deutlich auf den Einsatz von Custom Audiences hingewiesen und ein Opt-out angeboten werden. Sofern diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist der Einsatz von Facebook Custom Audiences in der \u201ePixel-Variante\u201c nach wie vor \u2013 das hei\u00dft bis zum Vorliegen einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung \u2013 vertretbar. Es bleibt jedoch ein gewisses Restrisiko.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Was die&nbsp;<strong>\u201eListen-Variante\u201c<\/strong>&nbsp;anbelangt, ist vor kurzem eine zweitinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs M\u00fcnchen ergangen. In seiner Entscheidung vom 26. September 2018 vertritt der VGH die Auffassung, dass die Nutzung von Facebook Custom Audiences in der \u201eListen-Variante\u201c unzul\u00e4ssig ist, solange keine Einwilligung der betroffenen Adressinhaber vorliegt. Der VGH best\u00e4tigte damit die bereits vorliegende erstinstanzliche Entscheidung des VG Bayreuth vom Mai. Beide Entscheidungen beziehen sich allerdings auf die alte Rechtslage nach dem Bundesdatenschutzgesetz.&nbsp;&nbsp;Es gibt zwar in der datenschutzrechtlichen Literatur Stimmen, die die Entscheidungen des VG Bayreuth und des VGH M\u00fcnchen nicht f\u00fcr richtig halten, insbesondere seit dem Inkrafttreten der DSGVO. Dennoch m\u00fcssen wir diese nat\u00fcrlich zur Kenntnis nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was hei\u00dft das jetzt in der Praxis?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Einsatz von Facebook Custom Audiences in der&nbsp;<strong>\u201ePixel-Variante\u201c<\/strong>&nbsp;erscheint uns (gerade noch) als vertretbar, ohne dass eine Einwilligung der betroffenen Website-Besucher eingeholt werden muss. Sofern in der Datenschutzerkl\u00e4rung der Website ein Hinweis enthalten ist und eine Opt-out-M\u00f6glichkeit angeboten wird, l\u00e4sst sich diese Art der Nutzung von Facebook Custom Audiences auf der Grundlage berechtigten Interessen vertreten. Das verbliebene rechtliche Restrisiko w\u00e4re nur ausgeschlossen, wenn man tats\u00e4chlich eine Einwilligung der betroffenen Website-Besucher einholen w\u00fcrde. Eine solche Einwilligung k\u00f6nnten Sie in dem Fall \u00fcber ein \u201eOpt-in-Banner\u201c auf Ihrer Webseite einholen. Es gibt hierf\u00fcr eine Vielzahl von Tools. Wenn Sie also das (geringe) beschriebene rechtliche Risiko reduzieren m\u00f6chten, dann empfehlen wir Ihnen, einen solchen Opt-in-Banner zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Nutzung von Facebook-Custom-Audiences in der&nbsp;<strong>\u201eListen-Variante\u201c<\/strong>&nbsp;erfordert in jedem Fall eine Einwilligung. Man wird vor dem Hintergrund der jetzt vorliegenden Entscheidungen \u2013 auch wenn diese die alte Rechtslage betreffen \u2013 davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rden die Ansicht vertreten werden, dass die Nutzung von Facebook Custom Audiences in der \u201eListen-Variante\u201c ohne Einwilligung unzul\u00e4ssig ist. Zwar gibt es nach wie vor viele Unternehmen, die die \u201eListen-Variante\u201c nach wie vor trotzdem auch ohne Einwilligung verwenden. Wir sollten aber sp\u00e4testens jetzt \u2013 jedenfalls empfehlen wir das \u2013 auf eine Einwilligungsl\u00f6sung umstellen oder auf die Nutzung dieses Tools vorl\u00e4ufig verzichten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis f\u00fcr die DSE:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Verwendung des Facebook-Besucheraktions-Pixel&nbsp;Mit Ihrer Einwilligung wird innerhalb unseres Internetauftritts der \u201eBesucheraktions-Pixel\u201c der Facebook Inc., 1601 South California Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA (\u201eFacebook\u201c) eingesetzt.&nbsp;Mit dem \u201eBesucheraktions-Pixel\u201c k\u00f6nnen Aktionen von Nutzern nachverfolgt werden, sobald diese durch einen Klick auf eine Facebook-Werbeanzeige auf die Webseite eines Anbieters weitergeleitet werden. Hiermit ist es uns m\u00f6glich, die Wirksamkeit von Facebook-Werbeanzeigen f\u00fcr statistische und marktforschungszwecke zu erfassen und unsere Marketingma\u00dfnahmen dahingehend zu optimieren. Die erfassten Daten sind f\u00fcr uns anonym, wir k\u00f6nnen keine personenbezogenen Daten einzelner Nutzer einsehen oder R\u00fcckschl\u00fcsse hierauf ziehen.&nbsp;Es werden f\u00fcr z.B. dynamisches Remarketing auch anonymisierte Produktdaten (z.B. ID, Kategorie, Name), anonymisierte Warenkorbdaten (z.B. Welche Artikel hinzugef\u00fcgt oder entfernt wurden) sowie anonymisierte Transaktionsdaten (z.B. Bestellnummer, Bestellwerte) \u00fcbergeben.Facebook speichert und verarbeitet diese Daten. Facebook kann daher diese Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Sie k\u00f6nnen Facebook und dessen Partnern das Schalten von Werbeanzeigen auf und au\u00dferhalb von Facebook erm\u00f6glichen. Es kann ferner zu diesen Zwecken ein Cookie auf Ihrem Rechner gespeichert werden. N\u00e4here Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie \u00fcber Ihre diesbez\u00fcglichen Rechte und M\u00f6glichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsph\u00e4re finden Sie in den Datenrichtlinien von Facebook:&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/about\/privacy\/\">https:\/\/www.facebook.com\/about\/privacy\/<\/a>&nbsp;Eine Einwilligung in die Verwendung des Facebook-Besucheraktions-Pixels darf nur von Nutzern, die \u00e4lter als 13 Jahre alt sind erkl\u00e4rt werden. Sie k\u00f6nnen die Einwilligung widerrufen.&nbsp;Sie k\u00f6nnen der Erfassung durch den Facebook-Pixel und Verwendung Ihrer Daten zur Darstellung von Facebook-Ads widersprechen. Um einzustellen, welche Arten von Werbeanzeigen Ihnen innerhalb von Facebook angezeigt werden, k\u00f6nnen Sie die von Facebook eingerichtete Seite aufrufen und dort die Hinweise zu den Einstellungen nutzungsbasierter Werbung befolgen:&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/settings?tab=ads\">https:\/\/www.facebook.com\/settings?tab=ads<\/a>. Die Einstellungen erfolgen plattformunabh\u00e4ngig, d.h. sie werden f\u00fcr alle Ger\u00e4te, wie Desktopcomputer oder mobile Ger\u00e4te \u00fcbernommen.&nbsp;Sie k\u00f6nnen dem Einsatz von Cookies, die der Reichweitenmessung und Werbezwecken dienen, ferner \u00fcber die Deaktivierungsseite der Netzwerkwerbeinitiative (<a href=\"http:\/\/optout.networkadvertising.org\/\">http:\/\/optout.networkadvertising.org\/<\/a>) und zus\u00e4tzlich die US-amerikanische Webseite (<a href=\"http:\/\/www.aboutads.info\/choices\">http:\/\/www.aboutads.info\/choices<\/a>) oder die europ\u00e4ische Webseite (<a href=\"http:\/\/www.youronlinechoices.com\/uk\/your-ad-choices\/\">http:\/\/www.youronlinechoices.com\/uk\/your-ad-choices\/<\/a>) widersprechen.&nbsp;<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine M\u00f6glichkeit Facebook als Unternehmen zu nutzen ist die Funktion Custom&nbsp;Audience. 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