LDI NRW: Newsletter-Einwilligung darf Teilnahmevoraussetzung bei Gewinnspielen sein

Das Thema „Newsletter-Einwilligung“ steht bei unseren Kunden immer wieder auf der Tagesordnung – denn die rechtlichen Hürden stellen das E-Mail-Marketing immer wieder vor große Herausforderungen.
 

Ein wichtiger Ankerpunkt in dieser Diskussion war dabei eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2019, nach der die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters zur Teilnahmevoraussetzung eines kostenlosen Gewinnspiels gemacht werden darf – ohne, dass dies einen Verstoß gegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung darstellt. Diese Ausnahme vom „Kopplungsverbot“ nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO hatten auch Gerichte in Österreich und Italien bestätigt (wir hatten darüber informiert).

Jetzt sorgt ein kurzer Abschnitt im kürzlich veröffentlichten aktuellen Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) einerseits für Erleichterung, aber auch für Verwirrung: Zum ersten Mal äußert sich eine einflussreiche Datenschutzaufsichtsbehörde zu dieser für die Praxis so wichtige Frage – und bestätigt im Ergebnis, dass die Newsletter-Einwilligung zur Teilnahmevoraussetzung für ein kostenloses Gewinnspiel gemacht werden darf.
 
Leider argumentiert die LDI NRW jedoch rechtlich völlig anders als das OLG Frankfurt: Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletterversands soll nicht die Einwilligung der Empfänger sein, sondern der Gewinnspiel-Vertrag. Das bedeutet, dass nach Ansicht der Behörde mit der Preisgabe seiner E-Mail-Adresse quasi für die Teilnahmemöglichkeit „bezahlt“. Dies müsse in den Teilnahmebedingungen entsprechend kommuniziert werden.
 
Der Lösungsweg der LDI NRW ist einerseits etwas umständlich und außerdem befremdlich – denn in unserer Rechtsordnung stehen die Gerichte über den Aufsichtsbehörden. Die Behörde bleibt die Antwort auf die Frage schuldig, warum sie sich in ihrer Stellungnahme nicht mit der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt auseinandergesetzt hat.
 
Im Ergebnis ist jedoch erfreulich, dass das Konzept „Newsletter-Einwilligung gegen Gewinnspielteilnahme“ jedenfalls als zulässig erachtet wird. In der Praxis wird derselbe Rechtsgedanke auch bei anderen kostenlosen Angeboten wie Whitepaper-Downloads und bei der Anmeldung zu Webinaren angewandt. Hierzu gibt es jedoch bislang weder Gerichtsurteile noch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden.
 
Wir werden die Rechtsansicht des LDI NRW in der Beratung unserer Kunden berücksichtigen. Wichtig wird in jedem Fall sein, für ausreichende Transparenz zu sorgen. Bei Fragen zu diesem und weiteren Aspekten des E-Mail-Marketings stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
 

Dr. Lukas Mezger, UNVERZAGT Rechtsanwälte

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